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Kürzung von Erwerbsminderungsrenten

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    Kürzung von Erwerbsminderungsrenten

    Hallo
    Im Muskelreport 3 2006 steht ein Bericht
    " Kürzung von Erwerbsminderungsrenten nicht zulässig "

    ich gebe eine Richtigstellung des Bundessozialgerichts vom 17.Juli 2006 wieder.

    Bundessozialgericht
    vom 17.Juli 2006 Medien-Information Nr. 25/06

    Richtigstellung zu einer Presseverlautbarung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 2 Juni 2006 über das BSG-urteil zu Abschlägen auf Erwerbsminderungsrenten vom 16. Mai 2006 ( B4 RA 22/05 R )

    Die Deutsche Rentenversicherung Bund ( DRVB ) stellt in der genannten Pressemitteilung unter Berufung auf eine Pressemeldung des BSG folgende Behauptung auf :
    " Das Bundessozialgericht vertritt in einem Urteil vom 16.Mai 2006 die Meinung, dass die seit Anfang 2001 bei Renten wegen Erwerbsminderung eingeführten Abschläge diejenigen Rentner nicht treffen dürfen, die bei Rentenbeginn jünger als 60 sind "

    Diese Behauptung ist unrichtig.
    Im Terminbericht des BSG vom 26. Mai 2006( Nr 26/06 zu Ziffer 2 ) findet sie sich nicht. Auch in der mündlichen Urteilsbegründung, die der Sitzungsvertreter der DRVB angehört hat, wurde diese - offensichtlich gesetzwidrige - Meinung nicht geäußert.

    Das BSG hat demgegenüber festgestellt, dass auch Rentner, die bei Rentenbeginn " jünger als 60 " sind, den Abschlägen unterliegen, dies aber nach dem Gesetz und dessen Entstehungsgeschichte erst, wenn sie die Erwerbsminderungsrente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen.

    ------------------


    Bitte stellen Sie im nächsten Muskelreport doch nochmal klar, was das für Erwerbsminderungsrenten bedeutet.

    mfg
    Horst
    Horst , Einschlusskörpermyositis,erkannt 2002,

    Man muss so leben ,
    als habe man nur noch eine Stunde Zeit
    und könne nur das Allerwichtigste erledigen .
    Und gleichzeitig so , als werde man das ,
    was man tut , bis in alle Ewigkeit fortsetzen .

    Leo Tolstoi

    #2
    Hallo zusammen,

    bin im Rahmen meiner Info-Mitteilungen "Thema Kontakte im Großraum Köln" gebeten worden etwas zu diesem Thema zu sagen.

    Über das besagte BSG-Urteil vom 16.05.2006, AZ.: B4 RA 22/05 R ist ja schon einiges gesagt worden. Ich möchte aber noch einmal daran erinnern, daß es bei dieser Problematik insgesamt um die Abschläge bei
    Erwerbsminderungsrenten vor Inanspruchnahme des 60.Lebensjahres und den Renten wegen Todes geht. Man sollte wissen, daß Ausgangspunkt
    für die Berechnung der Witwen/Witwerrente eine zugebilligte Erwerbs-
    minderungsrente ist.

    Der momentane Sachstand ist folgender:

    Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt seit diesem BSG-Urteil mit
    ausdrücklicher Unterstützung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (s.Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom
    22.11.2006) und in Abstimmung mit dem Sozialverband Deutschlands
    weitere Musterprozesse. Sie vertritt die Auffassung, daß die 4.Kammer des BSG mit dieser Entscheidung (keine Erhebung von Abschlägen)allein da steht. Wieviele es im Augenblick sind vermag ich nicht zu sagen.
    Mir liegt aber ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 20.08.2007 vor wo namentlich fünf anhängige Musterverfahren
    aufgeführt werden. U. a. vier Verfahren vor Sozialgerichten (1.Instanz)sowie auch ein Verfahren vor dem Landessozialgericht(LSG) in Hessen.

    Leider hat dieses Gericht dem Bundessozialgericht (4.Kammer) widersprochen (s. Pressemitteilung des Gerichtes vom 27.08.2007).
    Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles sowie
    wegen Abweichens von einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes
    zugelassen.

    Es bleibt daher abzuwarten, wie eine höchstrichterliche Entscheidung
    (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes) ausfällt.

    Auf alle Fälle sollte man gegen die Festsetzung(sprich: Höhe) einer
    Erwerbsminderungsrente Widerspruch einlegen und auf das oben
    genannte Urteil verweisen.

    Die RV-Träger schlagen in der Regel (gängige Praxis) vor, über diesen Widerspruch so lange nicht zu entscheiden, bis über diese Musterprozesse
    abschließend entschieden worden ist. Das kann sehr lange dauern.

    Deshalb kann möglicherweise die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB
    eintreten, da automatisch dann der Anspruch auf den hinterbliebenen
    Ehegatten und ggf. seine Kinder übergeht. Deshalb sollte man auch seine
    Kinder über diesen Sachverhalt informieren.

    Wer dies nicht will, muß auf einen Widerspruchsbescheid des RV-Trägers
    warten. danach bleibt dann nur der Klageweg über die Instanzen.

    Ich hoffe, daß Euch meine Informationen ein klein wenig helfen konnten.


    Lieben Gruß


    Knut

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