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Pflegestärkungsgesetz I - Leistungen ab 01.01.2015 - Pflegeversicherung

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    Pflegestärkungsgesetz I - Leistungen ab 01.01.2015 - Pflegeversicherung

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    Zur Absicherung des Risikos "Pflegefall" wurde 1995 unter dem Dach der gesetzlichen Krankenversicherung die soziale Pflegeversicherung eingeführt.

    Unter Pflege wird im Rahmen der Pflegeversicherung eine aktivierende Pflege verstanden. Die Pflege soll nicht nur abhanden gekommene oder zeitweilig eingebüßte Fähigkeiten ausgleichen, sondern nach Möglichkeit zu ihrer Wiederherstellung - ganz oder teilweise - beitragen. Es reicht aus, wenn der Pflegebedürftige auf Dauer der Hilfe bei der Ausführung täglich notwendiger Verrichtungen bedarf.

    Zur Pflege gehören daher nicht nur die Tätigkeiten der Pflegepersonen, die diese anstelle des Pflegebedürftigen ausführen. Auch die Betreuung und Anleitung des Pflegebedürftigen sowie seine Unterstützung bei solchen Tätigkeiten werden zur Pflege gerechnet.

    Auf Antrag und bei erfüllter Vorversicherungszeit erhalten Versicherte Leistungen aus der Pflegeversicherung. Mit der vorgeschriebenen Prüfung beauftragen wir den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Anschließend teilen wir Ihnen mit, in welchem Umfang dem Antrag entsprochen werden kann (Leistungsbescheid, ggf. mit Preisvergleichsliste, wenn häusliche, teil- oder vollstationäre Pflege bewilligt wird).
    Pflegebedürftige werden dabei einer der vier folgenden Pflegestufen zugeordnet:
    • Pflegestufe 0 = allgemeine Einschränkungen der Alltagskompetenz
    • Pflegestufe I = erheblich Pflegebedürftige
    • Pflegestufe II = Schwerpflegebedürftige
    • Pflegestufe III = Schwerstpflegebedürftige

    Weitere Informationen erhalten Sie auch in unserer
    >> Broschüre "Pflegeversicherung - Das Wichtigste im Überblick" (PDF)

    Pflegestärkungsgesetz I -
    Leistungen ab 01.01.2015

    Mit dem Pflegestärkungsgesetz I sollen rund 2,6 Millionen Pflegebedürftige von Leistungsverbesserungen profitieren. Zugleich erhöht sich der Beitragssatz zu Pflegeversicherung. Dieser steigt ab 2015 um 0,3 % und beträgt dann 2,35 % des Bruttoeinkommens (2,6 % bei Mitgliedern ohne Kinder). Neu ist, dass auch Nicht-Demenzkranke mit einer der Pflegestufen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen von bis zu 104 € haben. Berufstätige erhalten eine zehntägige bezahlte Freistellung vom Beruf für die Organisation der Pflege des Angehörigen.

    #2
    Alle Leistungen im Überblick:
    Pflegebedürftige können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie die Pflege-Sachleistungen oder eine Geldleistung in Anspruch nehmen möchten. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach der jeweiligen Stufe der Pflegebedürftigkeit (siehe oben). Pflegebedürftige können auch die sog. Kombinationsleistung wählen, d.h. die Sachleistungen und die Geldleistungen jeweils anteilig beanspruchen.
    Pflegegeld für häusliche Pflege
    Stufe der Pflegebedürftigkeit
    Leistungen 2014 p. M.
    Leistungen 2015 p. M.
    Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 120 € 123 €
    Pflegestufe I 235 € 244 €
    Pflegestufe I (mit Demenz*) 305 € 316 €
    Pflegestufe II 440 € 458 €
    Pflegestufe II (mit Demenz*) 525 € 545 €
    Pflegestufe III 700 € 728 €
    Pflegestufe III (mit Demenz*) 700 € 728 €
    *Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Personen.
    Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pfelgesachleistungen kombiniert werden.
    Pflegesachleistungen für häusliche Pflege
    Stufe der Pflegebedürftigkeit
    Leistungen 2014 p. M.
    Leistungen 2015 p. M.
    Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 225 € 231 €
    Pflegestufe I 450 € 468 €
    Pflegestufe I (mit Demenz*) 665 € 689 €
    Pflegestufe II 1.100 € 1.144 €
    Pflegestufe II (mit Demenz*) 1.250 € 1.298 €
    Pflegestufe III 1.550 € 1.612 €
    Pflegestufe III (mit Demenz*) 1.550 € 1.612 €
    Härtefall 1.918 € 1.995 €
    Härtefall (mit Demenz*) 1.918 € 1.995 €
    *Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Personen.
    Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

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      #3
      Pflegehilfsmittel

      Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2014 p. M. Leistungen 2015 p. M.
      Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 31 € 40 €
      Pflegestufe I, II oder III 31 € 40 €
      *Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Personen.
      Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.

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        #4
        Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Personen,
        die keine nahen Angehörigen haben


        Stufe der Pflegebedürftigkeit
        Leistungen 2014 p. M.
        Leistungen 2015 p. M.
        Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 1.550 € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochen 1.612 € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen
        Pflegestufe I, II oder III 1.550 € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochen 1.612 € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen
        *Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Personen.
        Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.
        Ab dem 01.01.2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann künftig bis zu 50 % des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 €) für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150 % des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
        Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 01.01.2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.

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          #5
          Teilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege

          Stufe der Pflegebedürftigkeit
          Leistungen 2014 p. M.
          Leistungen 2015 p. M.
          Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 0 € 231 €
          Pflegestufe I 450 € 468 €
          Pflegestufe I (mit Demenz*) 450 € 689 €
          Pflegestufe II 1.100 € 1.144 €
          Pflegestufe II (mit Demenz*) 1.100 € 1.298 €
          Pflegestufe III 1.550 € 1.612 €
          Pflegestufe III (mit Demenz*) 1.550 € 1.612 €
          *Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Personen.
          Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zweitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.
          Ab dem 01.01.2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

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