Zur Absicherung des Risikos "Pflegefall" wurde 1995 unter dem Dach der gesetzlichen Krankenversicherung die soziale Pflegeversicherung eingeführt.
Unter Pflege wird im Rahmen der Pflegeversicherung eine aktivierende Pflege verstanden. Die Pflege soll nicht nur abhanden gekommene oder zeitweilig eingebüßte Fähigkeiten ausgleichen, sondern nach Möglichkeit zu ihrer Wiederherstellung - ganz oder teilweise - beitragen. Es reicht aus, wenn der Pflegebedürftige auf Dauer der Hilfe bei der Ausführung täglich notwendiger Verrichtungen bedarf.
Zur Pflege gehören daher nicht nur die Tätigkeiten der Pflegepersonen, die diese anstelle des Pflegebedürftigen ausführen. Auch die Betreuung und Anleitung des Pflegebedürftigen sowie seine Unterstützung bei solchen Tätigkeiten werden zur Pflege gerechnet.
Auf Antrag und bei erfüllter Vorversicherungszeit erhalten Versicherte Leistungen aus der Pflegeversicherung. Mit der vorgeschriebenen Prüfung beauftragen wir den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Anschließend teilen wir Ihnen mit, in welchem Umfang dem Antrag entsprochen werden kann (Leistungsbescheid, ggf. mit Preisvergleichsliste, wenn häusliche, teil- oder vollstationäre Pflege bewilligt wird).
Pflegebedürftige werden dabei einer der vier folgenden Pflegestufen zugeordnet:
- Pflegestufe 0 = allgemeine Einschränkungen der Alltagskompetenz
- Pflegestufe I = erheblich Pflegebedürftige
- Pflegestufe II = Schwerpflegebedürftige
- Pflegestufe III = Schwerstpflegebedürftige
Weitere Informationen erhalten Sie auch in unserer
>> Broschüre "Pflegeversicherung - Das Wichtigste im Überblick" (PDF)
Pflegestärkungsgesetz I -
Leistungen ab 01.01.2015
Mit dem Pflegestärkungsgesetz I sollen rund 2,6 Millionen Pflegebedürftige von Leistungsverbesserungen profitieren. Zugleich erhöht sich der Beitragssatz zu Pflegeversicherung. Dieser steigt ab 2015 um 0,3 % und beträgt dann 2,35 % des Bruttoeinkommens (2,6 % bei Mitgliedern ohne Kinder). Neu ist, dass auch Nicht-Demenzkranke mit einer der Pflegestufen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen von bis zu 104 € haben. Berufstätige erhalten eine zehntägige bezahlte Freistellung vom Beruf für die Organisation der Pflege des Angehörigen.
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