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    #16
    Zitat von KlausB Beitrag anzeigen
    Auch wenn Du nur zeitweise außerhalb des Hauses auf den Rollstuhl angewiesen bist hast Du Anspruch auf das aG.
    Wie sollst Du denn auf einem normal breiten Parkplatz in das Auto einsteigen? Das gilt auch wenn Du nur Beifahrer bist.
    Das stimmt leider nicht. Die Voraussetzungen für das aG sind sehr eng definiert. Meinen Antrag haben sie damals trotz Rollstuhl (mit ärztl Attest) und genau aufgeführter Darlegung der Parksituation abgelehnt. Ich war fast 2 Jahre mit dem Rolli unterwegs, bevor ich das aG bekam.



    Kathrin, das kann nicht sein, dass Dir die Reha verweigert wird! Ich habe dort schon viele gesehen, die fast nichts mehr alleine machen können. Denen ging es sicher nicht besser als Dir.

    Diagnosen: PROMM/DM2 u. Polyneuropathie

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      #17
      Hallo Marlie,

      auch der Widerspruchsbescheid war in Deinem Fall wohl falsch.

      Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 10.12.2002 - Az.: B 9 SB 7/01R folgendes geschrieben:
      ...fordern also nicht den vollständigen Verlust der Gehfähigkeit, sondern lassen ein - ggf erst durch orthopädische Versorgung ermöglichtes - Restgehvermögen zu. Die Gehfähigkeit muss nur so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen
      It's a terrible knowing what this world is about

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        #18
        hallo zusammen, ich habe FSHD Muskelschwund und mittlerweile aG...

        ich kann mit fußheberschienen und korsett kurze strecken zu fuß zurücklegen, aber im laufe des antrags, widerspruch und letzendlich der klage gegen den bescheid des versorgungsamt habe ich folgendes gelernt...

        um aG zu bekommen muss folgendes gegeben sein:
        1. man kann sich nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeug bewegen
        2. diese Bewegungseinschränkung muss ab dem ersten Schritt gegeben sein


        ob man eine rollstuhl verordnung hat ist egal.
        wenn irgendwo in einem ärzte bericht steht, dass man kurze strecken zu fuß gehen kann und erst für längere strecken (100m) einen rollstuhl benötigt, dann bekommt man auch kein aG.



        aber:
        auf meinen ersten änderungsantrag um aG zu bekommen, wurde dieser abgelehnt und das versorgungsamt hat in seiner begründung die o.g. punkte 1 & 2 explizit genannt.
        im darauf folgenden jahr habe ich hausarzt, orthopäde, und neurologische muskelambulanz explizit diese formulierungen in ihren jahrlichen untersuchungsberichten bestätigen lassen... trotzdem wurde mein antrag wieder abgelehnt.
        daraufhin habe ich mit einem anwalt zusammen geklagt.

        davor hatte ich 80 und G, jetzt habe ich 90, aG und sogar B

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          #19
          Das mit der kurzen Gehstrecke wird von den Versorgungsämtern häufig falsch ausgelegt. Rechtlich anerkannt ist, dass man noch bis zu 100 m sich noch unter Anstrengung fortbewegen kann.

          In Innenstädten wäre es teilweise schier unmöglich irgendwelche Gehhilfen mal kurz auf der Straße liegen zu lassen um auch nur wenige Meter zum engen Parkplatz zurück zu legen, auszuparken und die Gehhilfen wieder einzusammeln.
          Ähnlich verhält es sich als Beifahrer wenn man im fließenden Verkehr mit dem erhöhten Platzbedarf einsteigen will (nach so einem Versuch hätte sich das Thema dann sowieso erledigt). Abgesehen von der Unmöglichkeit wäre das auch ein Verstoß gegen die StVo.

          Auch wenn die Notwendigkeit der Parkerleichterung nur zeitweise oder unter bestimmten Gegebenheiten notwendig ist, spricht das nicht gegen das aG. Schließlich gilt die auch nur mit der Einschränkung "sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht" (§ 48 Stvo).
          Wenn in unmittelbarer zum Behindertenparkplatz ein für seine Bedürfnisse ebenso geeigneter normaler Parkplatz frei ist, darf man rein formal auch mit Parkausweis nicht auf dem Behindertenparkplatz parken.
          Zuletzt geändert von KlausB; 18.06.2016, 21:50.
          It's a terrible knowing what this world is about

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            #20
            In dem o.g. Urteil des BSG steht:

            Die Instanzgerichte haben im Anschluss daran versucht, mit 100 Metern zumutbarer Wegstrecke auch eine Grenze für "aG" zu markieren ... Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt.

            Der Kläger gehört danach zum berechtigten Personenkreis, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen kann, wie die in der Verwaltungsvorschrift genannten Personen (vgl BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 23). Die erste Voraussetzung erfüllt der Kläger, denn nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen vermag er sich nur mit Gehstock und orthopädischen Schuhen und auch dann nur noch schleppend, watschelnd, kleinschrittig und deutlich verlangsamt fortzubewegen. Ob dies mit entsprechend großen körperlichen Anstrengungen verbunden ist, lässt sich den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, zumal das LSG bei seiner Beurteilung von anderen rechtlichen Kriterien ausgegangen ist.

            Da der erkennende Senat die nach alledem noch erforderliche ergänzende Sachverhaltsaufklärung im Revisionsverfahren nicht nachholen kann (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Dieses wird davon ausgehen können, dass in ihrer Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkte schwerbehinderte Menschen sich beim Gehen regelmäßig körperlich besonders anstrengen müssen. Die für "aG" geforderte große körperliche Anstrengung dürfte gegeben sein, wenn der Kläger die von ihm nach 30 Metern einzulegende Pause deshalb macht, weil er bereits nach dieser kurzen Wegstrecke erschöpft ist und neue Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann.
            https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb...l=esgb&id=2364
            D.h. man kann für aG schon noch eine Wegstrecke von 100 m bewältigen, aber nicht ohne Pause nach jeweils ca. 30 m.

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              #21
              Die 30 Meter sind auf diesen speziellen verhandelten Fall, aufgrund der Angabe des Klägers bezogen.
              Allgemein wird von bis zu 100 m ausgegangen. Natürlich ist es besser weniger abzugeben. Man sollte aber angeben, dass das das Maximum ist und man auch nach einer kurzen Pause nicht weiter kann. Alles natürlich ohne fremde Hilfe.

              Auf http://www.versorgungsaemter.de/Schw...kzeichen_G.htm wird das allerdings viel zu weit ausgelegt. Die Seite www.versorgungsaemter.de ist nicht amtlich. ACHTUNG: Betreiber ist eine Privatperson!
              Zuletzt geändert von KlausB; 18.06.2016, 22:49.
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                #22
                Richtig ist natürlich, dass gerichtliche Entscheidungen in der Regel nur den einzelnen Fall regeln. Bei dem verlinkten Urteil hat das BSG bezüglich der "30 m" aber gerade nicht die konkrete Situation des Klägers selbst beurteilt, sondern eine allgemeine Regel als (zweite) Voraussetzung aufgestellt, die der Kläger erfüllen müsste, um das Merkzeichen aG zu bekommen. Da das BSG das Vorliegen dieser (zweiten) Voraussetzung beim Kläger nicht beurteilen konnte, hat es den Fall an das LSG zurück verwiesen, damit das LSG die Feststellung treffen konnte:

                Der Kläger gehört danach zum berechtigten Personenkreis, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen kann, wie die in der Verwaltungsvorschrift genannten Personen (vgl BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 23). Die erste Voraussetzung erfüllt der Kläger, denn nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen vermag er sich nur mit Gehstock und orthopädischen Schuhen und auch dann nur noch schleppend, watschelnd, kleinschrittig und deutlich verlangsamt fortzubewegen. Ob dies mit entsprechend großen körperlichen Anstrengungen verbunden ist, lässt sich den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, zumal das LSG bei seiner Beurteilung von anderen rechtlichen Kriterien ausgegangen ist.

                Da der erkennende Senat die nach alledem noch erforderliche ergänzende Sachverhaltsaufklärung im Revisionsverfahren nicht nachholen kann (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Dieses wird davon ausgehen können, dass in ihrer Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkte schwerbehinderte Menschen sich beim Gehen regelmäßig körperlich besonders anstrengen müssen. Die für "aG" geforderte große körperliche Anstrengung dürfte gegeben sein, wenn der Kläger die von ihm nach 30 Metern einzulegende Pause deshalb macht, weil er bereits nach dieser kurzen Wegstrecke erschöpft ist und neue Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann.
                https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=2364
                Das LSG, das die Sache dann neu verhandelt hat, hat diese beiden Voraussetzungen nochmal deutlicher benannt:

                Nach der den Senat bindenden rechtlichen Beurteilung des BSG (§ 170 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn
                a) die Gehfähigkeit des Klägers in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und b) er sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen kann, wie die in der Verwaltungsvorschrift genannten Personen.

                Zu a)

                Die Gehfähigkeit des Klägers ist in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt. Dies folgt daraus, dass das BSG diese Voraussetzung deswegen als gegeben ansieht, weil der Kläger sich nur noch mit Gehstock und orthopädischen Schuhen und auch nur noch schleppend, watschelnd, kleinschrittig und deutlich verlangsamt fortbewegen kann.

                Zu b)

                Das BSG hat die zweite Voraussetzung wie folgt präzisiert: Es könne davon ausgegangen werden, dass in ihrer Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkte schwerbehinderte Menschen sich beim Gehen regelmäßig körperlich besonders anstrengen müssen; die für "aG" geforderte große körperliche Anstrengung dürfte regelmäßig dann gegeben sein, wenn der Kläger die nach 30 Metern einzulegende Pause deshalb mache, weil er bereits nach dieser kurzen Wegstrecke erschöpft sei und neue Kräfte sammeln müsse, bevor er weitergehen könne.
                https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=18375
                Zitat von KlausB Beitrag anzeigen
                Auf http://www.versorgungsaemter.de/Schw...kzeichen_G.htm wird das allerdings viel zu weit ausgelegt. Die Seite www.versorgungsaemter.de ist nicht amtlich. ACHTUNG: Betreiber ist eine Privatperson!
                Für aG gibts dort einen anderen Link: http://www.versorgungsaemter.de/Schw...zeichen_aG.htm
                Zuletzt geändert von phb; 18.06.2016, 23:35.

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                  #23
                  Bei den 30 m geht es immer um diesen einen Kläger.
                  Das BSG hat aber erläutert, dass die Voraussetzung grundsätzlich nicht an einem festen Maß für die Gehstrecke festgemacht werden kann. Maßgeblich ist die Anstrengung oder Angewiesenheit auf Hilfe.

                  Der Link www.versorgungsaemter.de ist kein amtlicher. Er spiegelt lediglich die persönliche, teils fehlerhafte Auslegung des privaten Seitenbetreibers wider.
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