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Intensivpflegedienst: Arbeitsrecht / Dienstrecht

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    #16
    Ich danke den phb und Blauracke für Ihre Beiträge.
    Wir brauchen einfach Hilfe mit Informationen von Betroffenen, welche auch schon mal solch ein Thema hatten.

    Was z.B. passiert,
    - wenn mein Mann und ich spazierengehen - eben 5 km - die Krankenschwester unterwegs stehenbleibt, oder zu unserem Domizil zurückläuft und wir deshalb alleine weitergehen müssen. Wenn dann etwas passiert z.B. spontan die Maskenbeatmung nicht mehr ausreicht, wir zwar Ambubeutel dabei haben, aber dies für die Beatmung meines Mannes nicht ausreicht oder ich es vor Aufregung nicht schaffe, meinen Mann mit dem Ambubeutel ausreichend alleine, ohne Untersützung einer weiter Person (dieser "Intensivkrankenschwester") zu beatmen?
    Wer wäre dann zuständig / verantwortlich? Wir selbst oder der Intensivpflegedienst oder die Krankenschwester?

    Heute z.B.:
    Wir besuchten einen Bekannten, ebenfalls ALS Betroffenen.
    Als wir das Beatmungsgerät (mit separaten Akkus) am Rollstuhl zuhause vom Strom nahmen (Stecker), gab dieses Gerät stetig Alarm "Akku leer". Und dies obwohl insgesamt 3 Akkus (1x im Beatmungsgerät und 2 x im sep. Akkupack). Zusätzlich schaltete sich das Beatmungsgerät beim Abkabeln von der Steckdose einfach aus.
    Wir besuchten dennoch den Bekannten - nahmen ein anderes vollständiges Geräteset mit und tauschten vor Ort beim Bekannten mühevoll die Geräte um (raus aus Spezialrucksack, umstöpseln usw).
    Die "Intensivkrankenschwester" welche heute anwesend war, hätte dies ohne mich nicht geschafft. Es ist aber eine attraktive, schlanke, nette.

    Ich hätte dies alleine geschafft (mit Mühe und Aufwand), sie alleine hätte es kaum erledigen können. Zu zweit war es aber schneller und einfacher umgebaut (z.B. musste Akku aus einem Akku-Gerät aus- und in das andere umgebaut werden).

    Die Hotline für Notfälle von Heinen und Löwenstein hätte viel zu lange gebraucht um zu uns zu kommen.

    Also, was macht man dann, wenn man auf Spaziergängen vom Intensivpflegepersonal alleine gelassen wird, oder die Intensivkrankenschwester intensiv rauchen geht außerhalb des Wohnraumes?

    Wer muss dies verantworten? Welche gesetzliche Regelungen? Oder welche nicht per Parapraph festgelegten, aber "handelsüblichen" Vorgehensweisen sind dann anzuwenden?

    Liebe Leute, das ist ein Thema.
    Wenn meinem Mann deswegen etwas schwerwiegendes passiert - hat er die Verantwortung definitiv nicht - aber die Folgen absolut zu tragen!!

    Dr. Kai Oderwald - oder auch Kaihawai - kann auch ein Lied dazu singen!

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      #17
      Hallo Skyline,
      zwar ist schon fast alles gesagt zu Deinem Anliegen; ein Punkt würde mich aber noch interessieren, weil da vielleicht der Schlüssel für Eure Probleme liegen könnte.
      Du schreibst, dass Du die Grundpflege alleine stemmst. Der Pflegedienst übernimmt nur die Behandlungspflege und hat dafür einen Vertrag mit der (gesetzlichen?) Krankenkasse.

      Diese Konstruktion könnte problematisch sein (ich kenne auch sonst niemand, der das so macht). Wir haben einen "all inclusive"-Vertrag * mit dem Pflegedienst und rechnen monatsweise mit der (privaten) Kranken- und Pflegeversicherung ab.
      Nachdem auch ich anfangs meine Frau alleine gepflegt habe, bin ich dadurch wesentlich entlastet (trotzdem habe ich noch genug zu tun). Das Pflegepersonal leistet Grund- und Behandlungspflege bunt gemischt, was eben gerade nötig ist. Unterschieden wird erst bei der Dokumentation, das muss halt sein für die Abrechnung.

      Alles Gute!
      ___________________________________
      * heißt: Wir zahlen 30,50 € pro Stunde, egal ob Grund- oder Behandlungspflege.
      Zuletzt geändert von Blauracke; 07.08.2016, 10:36.

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        #18
        Um hier mal mit dem Arbeitsrechtlichen Halbwissen aufzuräumen:

        Pausen:
        Grundsätzlich stimmt das hier geschriebene (§4 ArbZG).
        Man sollte Gesetze aber auch zu ende lesen.
        Für die Pflege gilt eine abweichende Regelung
        §7 Abs. 2 Nr.3 ArbZG: "... kann... zugelassen werden die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen."
        Ruhepausen sind Zeiten in denen die KS frei über die Zeit verfügen kann, wo sie also nicht neben dem zu Pflegenden stehen muss und im Prinzip nicht einmal auf Abruf bereitstehen muss, auch wenn das in diesem Zusammenhang so eigentlich nicht gewünscht ist.
        Die Arbeitszeit- und Pausenregelungen legt der PD im Arbeitsvertrag mit der KS fest. Darauf hat der Gepflegte keinen direkten Einfluss. Man kann allerdings verlangen, dass der PD seine Personalplanung so gestaltet, dass die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht wird. Im Pflegevertrag wird meist auf gesetzliche Bestimmung und Rahmenverträge mit den Krankenkassen Bezug genommen, deren Inhalt dann Selbstverständlich auch Vertragsbestandteil ist.

        Die Arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht des PD gegenüber der KS hatte ich schon angesprochen:
        Das ist den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaft festgelegt und hat ebenfalls Gesetzesrang.
        Hier gilt die DGUV 1, insbesondere §7:
        "(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen."

        Geändert von KlausB (Heute um 13:19 Uhr)
        Zuletzt geändert von KlausB; 07.08.2016, 16:20.
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          #19
          Zitat von KlausB Beitrag anzeigen
          Pausen:
          Grundsätzlich stimmt das hier geschriebene (§4 ArbZG).
          Man sollte Gesetze aber auch zu ende lesen.
          Für die Pflege gilt eine abweichende Regelung
          §7 Abs. 2 Nr.3 ArbZG: "... kann... zugelassen werden die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen."

          Der Einwand ist formal richtig, inhaltlich aber irreführend. Das Arbeitszeitgesetz dient u.a. dem Schutz des AN und gibt zwingende Mindest-Pausenregelungen vor. D.h. weniger Pausen sind nicht erlaubt, aber mehr Pausen darf der AG natürlich immer gewähren. Dazu bedarf es keines Gesetzes und keiner Ausnahmeregelung von der Standardregelung in § 4. Und der AG kann die Pausen, ob zum Rauchen oder etwas anderes, auch vergüten. Verpflichtet ist er dazu nicht.


          In § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG wird nun geregelt, dass von der zwingenden Mindest-Pausenregelenung in § 4 aus ganz gewichtigen Gründen abgewichen werden kann. Das ist also eindeutig eine "Schlechterstellung" des AN auf Grund der Eigenart einer bestimmten Tätigkeit. Nicht das Wohl des AN überwiegt hier, sondern das Wohl der Personen, die betreut werden. Ähnlich der Ausnahme vom allgemeinen Sonntagsarbeitsverbot, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG.
          Zuletzt geändert von phb; 07.08.2016, 16:51.

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            #20
            Da bist Du mit der Rechtssystematik aber nicht so ganz vertraut.
            Der Übersicht halber habe ich den einleitenden Satz gekürzt. Hier dann eben noch mal vollständig:
            "(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden"

            Der §7 ist dem §4 untergeordnet. Der in §4 genannte Umfang der Pausen wird also nicht eingeschränkt. Lediglich die Verteilung der Ruhepausen kann angepasst werden. Nach dem einleitenden Satz darf der AN auch nicht schlechter gestellt werden. Außerdem sind die Abweichungen nur zulässig wenn der PD tarifgebunden ist.

            Auch im §10 wird eine Schlechterstellung des AN nicht erlaubt, denn in §11 werden Ausgleichsregelungen vorgeschrieben.

            Die einzig zwingenden Gründe in denen der AN schlechter gestellt werden darf sind in §14 aufgeführt.

            Es lohnt sich also ein Gesetz vollständig zu lesen.

            Die Vergütung ist im ArbZG nicht geregelt. Die Begriffsbestimmung stellt aber einen eindeutigen Bezug zum BGB her. Dort ist in den §§611 (Dienstrecht) in Verbindung mit dem Schuldrecht (§§241) die Vergütung geregelt.
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              #21
              Ich verstehe nicht, worauf du hinaus willst. Bitte erkläre das mal.


              Ob der AN schlechter gestellt wird oder nicht, ist ja letztlich eine Frage der Bewertung. Wenn jemaand abweichend vom Sonntagsarbeitsverbot auch am Sonntag arbeiten muss und dafür einen entsprechenden Ausgleich erhält, ist das ja auch eine ganz individuelle Frage der Bewertung, ob man diesen Ausgleich für gleichwertig hält oder nicht. Ich würde nicht wollen, Sonntags arbeiten zu müssen. Und eine Pflicht zum Arbeiten müssen, ist in jedem Fall eine Schlechterstellung als eine zusätzliche "Freiheit" Sonntags arbeiten zu dürfen. Egal ob es einen Ausgleich gibt oder nicht. Und genau so habe ich die "Schlechterstellung" in Bezug auf die Pausenregelung im Pflegebereich gemeint.
              Darüber zu streiten, ob es sich um eine Schlechterstellung handelt oder nicht, führt aber in der Sache überhaupt nicht weiter.


              Natürlich haben die abweichenden Pausenrelegungen im Pflegebereich auch den Gesundheitsschutz des AN zu beachten. Das ist aber keine Überraschung. Selbst wenn es nicht extra im Gesetz stehen würde, wäre doch wohl jedem klar, dass eine solche abweichende Pauseregelung nicht auf Kosten der Gesundheit des AN gehen dürfte. Also wozu soll dieser Hinweis darauf jetzt genau gut sein?


              Vor allem geht es hier ja nicht um eine Diskussion zum Arbeitszeitgesetz schlechthin, sondern um die Frage, ob bei der Pflege das Bedürfnis von Rauchern nach sich kurzfristig wiederholenden Kurzpausen zu berücksichtigen ist. Und da kann man eindeutig sagen: NEIN! Jedenfalls nicht vom Gesetz her.


              Unabhängig davon kann es aber sein, dass die Pausenzeiten arbeitsbedingt auf Kurzpausen umgestellt werden müssen (soweit gesetzlich zulässig), weil normale Pausenzeiten arbeitsbedingt nicht möglich sind. Dann kann der AN diese Kurzpausen natürlich auch zum Rauchen nutzen.


              Lediglich die Verteilung der Ruhepausen kann angepasst werden.

              Nein, denn:


              Anders als die Öffnungsklausel unter § 7 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht nur die Aufteilung der Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer zulässig. In einem Tarifvertrag oder ggf. in einer Betriebsvereinbarung kann auch vorgesehen werden, dass die Dauer der in § 4 vorgesehenen Mindestruhepausen unterschritten wird. Diese sehr weitgehende Öffnungsklausel kommt den Bedürfnissen im Pflegebereich, insbesondere während der Nachtschicht, entgegen.
              § 7 Abs. 2 Nr. 3 setzt ebenfalls keine Grenzen. Abweichende Regelungen setzen lediglich voraus, dass mit ihnen die gesetzlichen Vorgaben der Eigenart der Tätigkeit und dem Wohl der gepflegten Personen entsprechend angepasst werden und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird. Lediglich der zum 1.1.2004 in Kraft getretene Abs. 8 ist zu beachten, der den Ausgleichszeitraum für Arbeitszeitverlängerungen im Sinne des § 3 auf maximal 12 Kalendermonate begrenzt. Außerdem haben alle Abweichungen stets nur die Funktion, die Arbeitszeitregelungen der Eigenart dieser Tätigkeiten und dem Wohl dieser Personen anzupassen.
              Baeck/Deutsch ArbZG § 7 Rn. 99 und 100
              Zuletzt geändert von phb; 07.08.2016, 19:07.

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                #22
                Wie Baeck sagt bedarf es aber immer der Zustimmung eines Tarifpartners oder der Arbeitnehmervertretung. Zudem lässt der Gesundheitsschutz auch nur eine geringe Abweichung nach unten und keinesfalls eine vollständige Streichung zu.
                Es kann also nicht eine rein willkürliche Regelung des AG (PD) geben.
                Was er zu Nr.3 sagt bezieht sich auf die wöchentliche Arbeitszeit. Die Ruhepausen haben nur dann etwas damit zu tun, wenn durch ihre Verkürzung die Regelungen zur wöchentlichen Arbeitszeit überschritten werden. Da ber die Zeit um die die Pausen verkürzt werden automatisch Arbeitszeit ist, ist das irrelevant.

                @Skyline, um auf Deine ursprüngliche Fragestellung zurück zu kommen:

                Mit der Arbeitszeitregelung hast Du nichts zu tun. Das ist allein eine Sache zwischen PD und KS.
                Du hast nur einen Vertrag mit dem PD in dem eine bestimmte Leistung des PD festgelegt ist. Wie er das personell umsetzt ist allein seine Sache. Du kannst nur darauf bestehen, dass diese Leistung erbracht wird.

                Das Recht den Vertrag gemäß den Vertragsbedingungen zu kündigen, aus welchen Gründen auch immer hast Du natürlich jederzeit.
                Zuletzt geändert von KlausB; 07.08.2016, 19:43.
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                  #23
                  Zitat von Skyline Beitrag anzeigen
                  Wir erhalten auschließlich Intensivpflege.
                  Grundpflege übernehme ausschließlich ich, da wir das Pflegegeld erhalten.
                  Vertrag mit Intensiv-Pflegedienst (Abkürz. IPD) haben wir deshalb keinen geschlossen. Der IPD hat eine Vereinbarung mit der Krankenkasse zwecks Kostenübernahme.
                  Sich von diesem IPD zu trennen, das können wir selbstverständlich.
                  D.h. ihr bekommt die Intensivpflege als sog. medizinisch notwendige Behandlungspflege (häusliche Krankenpflege), die ein Arzt verordnet und die KK als Sachleistung erbringt, oder wie?

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                    #24
                    "Vertrag mit Intensiv-Pflegedienst (Abkürz. IPD) haben wir deshalb keinen geschlossen. Der IPD hat eine Vereinbarung mit der Krankenkasse zwecks Kostenübernahme.
                    Sich von diesem IPD zu trennen, das können wir selbstverständlich."

                    Ihr habt doch irgendentwas unterschrieben bevor der Pflegedienst tätig geworden ist. So eine Art Auftrag.
                    Das ist der Vertrag den Ihr mit dem Pflegedienst geschlossen habt.
                    Dort ist irgendwo die Vereinbarung mit der KK erwähnt (wie auch die AGB's und ggfs. weitere rechtliche Bezüge). Somit ist diese Vereinbarung und alles worauf sonst noch Bezug genommen wird Bestandteil des Pflegevertrages, an die sich der Pflegediest zu halten hat. Auf Verlangen muss Euch der Pflegedienst Einsicht in diese Vereinbarung geben. Ohne diesen allgemeinen Rahmenvertrag mit der KK darf der PD garnicht tätig werden.
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                      #25
                      Da ich keine Experte in diesen Fragen bin, kann ich nur Vermutungen anstellen. Ich denke aber, dass diese Vermutungen, zum Ziel führen, Klarheit zu erhalten. Deshalb sind Ergänzungen und Verbesserungen ausdrücklich willkommen.


                      Meine Vermutung ist, dass es keine Verpflichtung gibt, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Pflegedienst zu treffen. Genauso wenig wie, wenn man Sachleistungen in Form von ärztlicher Heilbehandlung (= zum Arzt gehen) oder Heilbehandlung (= Krankengymnastik) in Anspruch nimmt. Gleichwohl ist das natürlich nicht verboten. Es gibt auch Ärzte und Physiotherapeuten, die eine solche schriftliche Vereinbarung vorher treffen wollen (u.a. auch um Terminausfälle als vertraglichen Schadensersatz in Rechnung stellen zu können). Und auch wenn man keine schriftliche Vereinbarung trifft, heißt das ja nicht, das kein mündlicher Vertrag zustande kommen könnte. Seit Einführung des § 630a BGB ist das klargestellt.


                      Aber unabhängig davon, ob es einen schriftlichen oder nur einen mündlichen Vertrag zwischen dem Pflegedienst und dem zu Pflegenden gibt, wird sich vermutlich keine Aussage dazu finden, wie die Pausen geregelt sind und ob die KS nach Nikotinrauch riechen darf oder nicht.


                      Da vermutlich die Grundsätze der höchstpersönlichen Dienstleistungen gelten, steht es dem zu Pflegenden jederzeit frei, die Leistungen durch Personen abzulehnen, die ihm nicht passen. Dass ihm die Nase nicht passt oder die Chemie nicht stimmt, dürfte reichen. Man muss sich auch nicht von einem Arzt behandeln lassen, mit dem man nicht klar kommt. Solange tatsächlich genug Alternativen zur Verfügung stehen, ist das kein Problem. Jedenfalls kein rechtliches oder vertragliches. Es kann also nicht sein, dass man mit unpassenden KS vorlieb nehmen muss, wenn es noch genug andere gibt. Und ich kann mir kaum vorstellen, dass ein schriftlicher Vertrag, sollte er geschlossen worden sein, daran wirksam etwas ändern könnte.

                      Und dass der Pflegedienst und die KS fachlich ausreichend qualifiziert sind, um die Leistungen auch tatsächlich erbringen zu können, die verordnet wurden, versteht sich ja von selbst.


                      Auf den Seiten einer AOK gibt es ein paar Hintergrundinfos zur häuslichen Krankenpflege: http://www.aok-gesundheitspartner.de...hkp/index.html Die sind sehr allgemein gehalten.


                      @skyline: Wie lange sind denn die KS jeweils bei euch im Einsatz?
                      Zuletzt geändert von phb; 08.08.2016, 13:07.

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                        #26
                        Selbstverständlich ist ein schriftlicher Vertrag notwendig, da die Pflege einen Eingriff in die Privatsphäre bedeutet.
                        Ein vom Gepflegten (oder seinen ges. Betreur) unterschriebener Auftrag wäre formal auch ausreichend, aber damit hat das Kind nur einen anderen Namen.

                        Hier mal so ein Beispiel: http://www.saarlaendische-pflegegese...20Ambulant.pdf

                        Natürlich steht da nichts von Pausenregelungen, genausowenig wie das in einem tarifgebundenen Arbeitsvertrag auch nicht steht.
                        Aber der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Vertrag. Das muss da nicht ausformuliert dienstehen, ergibt sich aber aus dem Bezug auf den Rahmenvertrag des PD mit dem Träger (KK bzw. Pflegekasse).
                        Der PD muss dem Gepflegten auf Verlangen Einsicht in diesen Rahmenvertrag gewähren.
                        Auf die Erfüllung der Vertragspflichten (Leistung) kann man dann bestehen. Bei grober Verletzung der Vertragspflichten kann man fristlos kündigen. Natürlich kann man auch Kündigen weil einem die Nase der Pflegerinnen nicht passt. Das aber dann nur innerhalb der vertraglichen Kündigungsfristen.
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                          #27
                          Zitat von KlausB Beitrag anzeigen
                          Selbstverständlich ist ein schriftlicher Vertrag notwendig, da die Pflege einen Eingriff in die Privatsphäre bedeutet.
                          Es könnte gut sein, dass es eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages gibt. Dann wäre der entsprechende § interessant. Oder in der Vereinbarung zwischen Pflegedienst und KK/Pflegekasse ist geregelt, dass ein Vergütungsanspruch nur besteht, wenn es einen schriftlichen Vertrag zwischen PD und zu Pflegenden gibt.

                          Aber der Eingriff in die Privatsphäre ist natürlich kein Grund dafür, dass ein schriftlicher Vertrag notwendig ist. Wenn man sich in einer privaten Situation fotografieren lässt, ist das auch ein Eingriff in die Privatsphäre. Diesen Eingriff kann man schriftlich, mündlich oder stillschweigend genehmigen. Dass man sich einfach stillschweigend mit einem Lächeln im Gesicht fotografieren lässt, dürfte wohl der Normalfall sein. Genauso ist das bei der Pflege. Wenn man sich einverständlich pflegen lässt, ist das ja wohl genügend Legitimation in den Eingriff der Privatsphäre.

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                            #28
                            § 630a BGB trifft hier übriegens nicht zu, weiles sich nicht um einen "Behandlungsvertrag"

                            Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Schriftform nicht, wenn das nicht durch ein Gesetz bestimmt ist. Wenn die Schriftform nicht vorgesehen ist könnte ein Vertrag auch durch konkludentes Verhalten (Duldung der Pflege) entstehen.
                            Ein Pflegedienst der diesen Vertrag (Vereinbarung, Auftrag) nicht abschließt wäre aber schlecht beraten. Denn, wenn nicht könnte der Gepflegte den Vertrag jederzeit anfechten. Da würde z.B. auch bedeuten, dass der Gepflegte jederzeit seine Mitwirkung verweigern könnte, indem er dem PD den Zutritt zu den privaten Räumlichkeiten, in denen die Pflege stattfindet verweigert. Er könnte sich beispielsweise auch weigern die Pflegedokumentation zu unterzeichnen oder diese nicht an den Pflegedienst herausgeben.
                            Dann bleibt der PD auf seinen Kosten sitzen und kann nicht einmal Schadensersatz gegen den Gepflegten gerichtlich geltend machen. Außerdem könnte der Pflegedienst bei einem Gesundheitsschaden oder Tod des Gepflegten der PD sich nicht auf die Erfüllung seiner vertragsgemäßen Pflichten berufen, weil er nicht beweisen kann welchen Inhalt der Vertrag hat.

                            Es besteht also ein erhebliches Eigeninteresse des PD solch einen Vertrag abzuschließen.

                            Habe da doch noch die gesetzliche Regelung, die den Abschluß eines schriftlichen Pflegevertrags vorsschreibt gefunden.
                            Die Erfordernis ergibt sich aus §120 SGB XI.

                            Also keine Kostenerstattung durch die KK oder Pflegekasse one schriftlichen Pflegevertrag.
                            Zuletzt geändert von KlausB; 08.08.2016, 14:26.
                            It's a terrible knowing what this world is about

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                              #29
                              § 120 SGB XI ist schonmal nicht schlecht, gilt aber ausdrücklich nur für die häusliche Pflege und nicht für die häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V). Das ist ein entscheidender Unterschied. Das erste ist eine Leistung der Pflegekasse, das zweite der Krankenkasse.


                              Und es ist natürlich auch richtig, dass es immer im Interesse eines Vertragspartners ist, in einem Vertrag für ihn günstige Vereinbarungen zu treffen und für deren Nachweis durch schriftliche Fixierung zu sorgen. Gleichwohl werden trotzdem nicht immer schriftliche Verträge geschlossen, unter anderem auch deshalb, weil sich der andere Vertragspartner gerade nicht auf solche Vereinbarungen einlassen will. Das regelt dann der "Markt", Angebot und Nachfrage, wer am längeren Hebel sitzt.


                              Mal ganz pragmatisch:
                              Wenn ich skyline richtig verstanden habe, geht es ihr im Wesentlichen darum, dass KS den Dienst machen, die die notwendigen Handgriffe beherrschen, die einen Spaziergang als willkommene Abwechslung statt als unzumutbare Belastung ansehen und von denen keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgehen. Und ich denke, dass das eigentlich nicht zu viel verlangt sein sollte. Hängt natürlich von der konkreten Personalsituation vor Ort zusammen. Entweder ist der zur Zeit ausführende PD dazu in der Lage, da entsprechend darauf einzugehen oder man hört sich mal bei anderen PD um, wie dort die Situation ist.


                              Die Kenntnis von Verträgen und gesetzlichen Regelungen hilft da auch nicht viel weiter. Allenfalls ist es gut zu wissen, dass es keine gesetzliche oder vertraglichen Verpflichtungen gibt bzw. geben kann, die Nichterfüllung oben genannter Bedingungen hinzunehmen.


                              Was die Pausenzeiten anbelangt: Normalerweise müsste die KS die ihr gesetzlich zustehenden Pausenzeiten wohl außerhalb ihres jeweiligen Einsatzes der häuslichen Krankenpflege nehmen. Wenn dieser Einsatz allerdings selbst so lang ist, dass dies nicht möglich ist, muss sie notgedrungen natürlich die Pause innerhalb des häuslichen Kranikenpflegeeinsatzes nehmen.

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                                #30
                                Das Problem ist leider, dass Pausen nach arbeitsrechtlicher Definition Zeiten sind in denen sie ihrem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen muss.
                                Das heißt sie muss sich nicht in der Nähe des Gepflegten aufhalten. Sie dürfte sich auch weiter vom Haus entfernen (z.B. irgendwo zum Essen hinfahren). Pausen sind also per Definition ausserhalb der häuslichen Krankenpflege.
                                Ich denke aber das man sich, zumal ein Angehöriger zugegen ist sich da auf der zwischenmenschlichen Ebene verständigen kann. Manche KS verzichten darauf vielleicht auch von sich aus aus eigenem Antrieb, erwarten sollte man das aber nicht und aufs Klo wird sie doch sicher auch einmal gehen dürfen.

                                Wenn die zwischenmenschlich aber soweit gestört ist, dass man sich da nicht vernünftig verständigen kann ist die Zusammenarbeit sowieso nicht möglich. Im Arbeitsrecht nennt man das Störung des Vertrauensverhältnisses (ist hier aber nicht anwendbar).

                                Was die Vertrgsgestaltung angeht hast Du Recht, was die Häusliche bzw. Paliativkrankenpflege angeht. Der Gepflegte hat allerdings den Rechtsanspruch bei der KK einsicht in den Rahmenvertrag zwischen PD und KK zu nehmen.
                                Wenn allerdings Kosten entstehen, die der Gepflegte bezahlen muss entstehen ist der Vertrag mit dem PD wieder erforderlich. Hier greift dann wieder §120 SGB XI. Es sei denn es handelt sich um ein Rechtsgeschäft Zug um Zug.
                                Zuletzt geändert von KlausB; 08.08.2016, 16:43.
                                It's a terrible knowing what this world is about

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