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Pflegestärkungsgesetz II ab 2017

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    Pflegestärkungsgesetz II ab 2017

    Alle nachfolgenden Informationen wurden von mir offiziellen, aktuellen VDK-Unterlagen entnommen und zusammengefasst dargestellt


    Pflegestärkungsgesetz II ab 2017



    Übergang vom alten zum neuen Begutachtungssystem:

    - automatisch bei Pflegebedürftigen, die bereits eine Pflegestufe haben.
    - keine neue Begutachtung notwendig, wer bereits Pflegestufe hat (s.u.)
    - Kein neuer Antrag muss gestellt werden.
    - Pflegekassen teilen jedem Pflegebedürftigen schriftlich den neuen Pflegegrad mit
    - Geldleistung wird von Pflegekasse unaufgefordert überwiesen

    Begutachtung bei vorhandener Pflegestufe:

    - keine neue Begutachtung notwendig, wer bereits Pflegestufe hat (s.u.)

    Begutachtungs- / Beurteilungssystem bei Erstbeantragung / Höherstufung

    Bis Ende 2016 anhand körperlicher Einschränkungen

    Ab 2017 Grad der Selbständigkeit ausschlaggebend

    Kriterien ab 2017
    1. Mobilität
    2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    3. Verhaltensweisen
    4. psychische Problemlage
    5. Selbstversorgung
    6. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits u.
    therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
    7. Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakten

    Dabei spielen die bisheren Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr.
    Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.



    Antrag auf Höherstufung – keine Rückstufung möglich:

    Wie Bei vorhandener Pflegestufe kann nach Antrag auf Höherstufung bei Ablehnung keine Rückstufung erfolgen
    (Ausnahme der Betroffene wäre nicht mehr pflegebedürftig

    Anträge bis Ende 2016 (Erstantrag, Höherstufungsantrag) bei Bearbeitung in 2017

    Anträge von 2016 werden bei Erst-Bearbeitung in 2017 sowie wenn MDK-Gutachter in 2017 kommt nach dem alten System begutachtet

    Schlechterstellung möglich?

    Nein - für Pflegebedürftige mit Pflegestufe gilt Bestandschutz
    Ja - Manche Behinderte mit rein körperlichen Einschränkungen könnte es nach neuem System unter Umständen schwieriger werden einen höheren Pflegegrad zu bekommen

    Auswirkung auf Berechnung der Eigenleistung/-anteil im Pflegeheim

    Pflegegrade 2 bis Pflegegrad 5 zahlen EINHEITLICHEN Eigenanteil im Pflegeheim.
    Dieser wird für jeweiliges Pflegeheim festgelegt (Anmerkung: wer legt fest?)
    Bisher Ende 2016 gilt bei jedem höheren Pflegegrad eine höhere Zuzahlung



    Neuerungen für pflegende Angehörige

    Rentenversicherungs-Ansprüche werden neu berechnet.
    Neu: Beiträge für die Arbeitslosenversicherung (Anm.: weiteres siehe neuen Beitrag)

    Entscheidend für Rentenversicherungshöhe ist
    - Pflegegrad sowie
    - Art der Pflegeleistungen (Anm.: ist mir noch unverständlich)

    ACHTUNG! Noch in 2016 noch Pflegestufe beantragen:

    - Menschen, die körperlich und seelisch-geistiger Zustand sich verschlechtert und Hilfebedarf sich relevant vergrößert hat!
    - Menschen, die vorhaben neu in ein Pflegeheim zu ziehen!
    Manche Behinderte mit rein körperlichen Einschränkungen könnte es nach neuem System unter Umständen schwieriger werden einen höheren Pflegegrad zu bekommen

    Finanzielle Leistungen

    - Pflegegeld erhöht sich in allen Pflegegraden (außer Pflegestufe III o. Demenz)
    - Pflegesachleistung erhöht sich
    - Bei stationärer Pflege Absenkung der Leistung bei Pflegegrad 2 und 3 (s. Anl. VDK)
    - Pflegegrad 1: Betroffener erhält Pflegeberatung, Zuschüsse Verbesserung Wohnumfeld
    Zuletzt geändert von Skyline; 07.10.2016, 17:31.

    #2
    Pflegestärkungsgesetz II 2017 – Einteilung der Pflegegrade

    Pflegestärkungsgesetz II 2017 – Einteilung der Pflegegrade


    Pflegestufe bis Ende 2016... Alltagskompetenz eingeschränkt* (mit/ohne)... Pflegegrade ab 2017

    keine ................................Leichte Einschränkungen ............................... 1

    ohne Anerkennung ............ eingeschränkte .............................................2

    Stufe I ..............................ohne................ .......................................... 2

    Stufe I ..............................mit .................................................. ..........3

    Stufe II ............................ ohne.............................................. ............ 3

    Stufe II .............................mit.................. .......................................... 4

    Stufe III ............................ohne .................................................. ........4

    Stufe III.............................mit .................................................. ........ 5

    Härtefälle............................egal .................................................. ...... 5

    * = Dauerhafte dementielle Einschränkung gemäß §45 a SGB XI
    Zuletzt geändert von Skyline; 07.10.2016, 16:38.

    Kommentar


      #3
      Pflegestärkungsgesetz II ab 2017 - Pflegegeld - Pflegesachleistung ab 2017

      § 36 SGB XI - Pflegesachleistung

      Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Die Leistungen betrage ab 2017:
      Pflegegrad 1 = 125 EUR
      Pflegegrad 2 = 689 EUR
      Pflegegrad 3 = 1.298 EUR
      Pflegegrad 4 = 1.612 EUR
      Pflegegrad 5 = 1.995 EUR

      § 37 SGB XI - Pflegegeld

      Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
      Pflegegrad 2 = 316 EUR
      Pflegegrad 3 = 545 EUR
      Pflegegrad 4 = 728 EUR
      Pflegegrad 5 = 901 EUR

      Bereits seit 2016 wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt (bis 2015 erfolgt jeweils nur für maximal 28 Kalendertage eine hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes).

      Weiteres zu finanziellen Leistungen und deren Kombinationsmöglichkeiten siehe bitte unter diesem Link oder auf anderen Webseiten:

      Zuletzt geändert von Skyline; 07.10.2016, 16:36.

      Kommentar


        #4
        Pflegestärkungsgesetz II ab 2017 - Beratungseinsatz bei Pflegegraden

        -Personen mit dem Pflegegrad 1 und auch Bezieher von Sachleistungen können den Beratungseinsatz freiwillig abrufen.

        -Personen mit Pflegestufe 0 können bislang auf freiwilliger Basis einen Beratungseinsatz abrufen. Durch die Zuordnung zum Pflegegrad 2 ensteht hier ab 2017 eine Verpflichtung, den Beratungseinsatz halbjährlich nachzuweisen.

        - Pflegegeldbezieher mit der Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben nach aktuellem Recht halbjährlich einen Beratungseinsatz durch eine Pflegedienst abzurufen. Mit der Überleitung erfolgt zum 01.01.2017 die Zuordnung in den Pflegegrad 4, sodass ab 2017 ein entsprechender Beratungseinsatz vierteljährlich abzurufen ist.

        Die Pauschale für den Beratungseinsatz steigt ab 2017 auf 23 EUR (Pflegegrad 1, 2 u. 3) bzw. 33 EUR (Pflegegrad 4 und 5).

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          #5
          Pflegestärkungsgesetz II ab 2017 - Pflegestufe III ohne Demenz

          Bitte beachtet unbedingt auch die Angaben in der verlinkten Tabelle zu Pflegegeld-Entwicklung

          Hieraus kann jeder ersehen, dass nur bei Pflegestufe III ohne Demenz die Pflegegelder sich nicht verändern !!

          Jeder Betroffene sollte daraus seine Schlüsse ziehen und evtl. handeln insoweit möglich.

          Zuletzt geändert von Skyline; 06.10.2016, 14:31.

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            #6
            Pflegestärkungsgesetz II ab 2017 - Rentenversicherung für Pflegende

            Überleitung bei Pflegepersonen in der Rentenversicherung

            Bitte hier lesen:


            Wenn ich dies so richtig sehen, werden Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegende Personen (z.B. Ehegatten) bei dem
            Pflegegrad 4 (Pflegestufe III ohne Demenz)

            nur noch 70% in 2017
            anstelle 100% in 2016

            der monatlichen Bezugsgröße an die Rentenversicherung abgeführt!

            Dies könnte ebenso ein Grund sein einen Antrag auf Höherstufung zu stellen!

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              #7
              Pflegestärkungsgesetz II 2017 - Arbeitslosenversicherung

              Arbeitslosenversicherung der Pflegeperson

              Neu ist, dass Pflegepersonen ab 2017 nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert werden.
              Hierbei ist nach § 26 SGB III grundsätzlich erforderlich, dass unmittelber vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss oder eine Leistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde.
              Diese Regelung greift nur, sofern nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung - z.B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung etc. - besteht.

              Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 50 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet.
              Dies entspricht im Jahre 2016 1.452,50 EUR mtl. und damit einem monatlichen Beitrag von ca. 43,58 EUR.
              Im Jahre 2017 dürfte dieser Beitrag durch die bis dahin noch anstehenden Anpassungen tatsächlich noch etwas höher ausfallen.

              Für Pflegepersonen besteht damit die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen.

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                #8
                Hallo, habe eben hier gelesen und möchte eine Frage stellen, wegen Höherstufung/ Rückstufung !
                Ich habe die Pflegestufe 1 und habe den Antrag auf Höherstufung noch immer hier liegen, da ich Angst habe man könne mir die Pflegestufe 1 "wegnehmen", wenn aus Sicht des MDK keine Höherstufung erforderlich ist.

                LG
                Dachs

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                  #9
                  Hi Dachs, wegnehmen kann Pflegekasse, wenn sich die Einstufung in 1 als nicht richtig - zu hoch - herausstellt.
                  Aber du schriebst in einem Beitrag, es hätte sich verschlechtert. Dann könntest du somit den Antrag an die Pflegekasse senden.
                  Widerspruch bei Falschbeurteilung ist auch möglich.

                  Kommentar


                    #10
                    Rentenversicherung für Pflegende - Pflegestärkungsgesetz II ab 2017 -

                    Der VDK schrieb in seiner Zeitung (Dez. 2016) zum Thema Rente für Pflegende gültig ab 2017 folgendes

                    Rentenpunkte für häusliche Pflege:

                    Pflegegrad ... Rentenpunkte bei
                    ....................Bezug von Pflegegeld ....Bezug von Kombi-Leistung....Bezug von Sachleistung
                    .................................................. .................................................. .......................
                    1 .................................................. .................................................. .....................
                    2................... 0,27...........................0,2295............. ..................0,189
                    3....................0,43......................... .0,3655................................0,301
                    4................... 0,7............................ 0,595..................................0,49
                    5................... 1,0.............................0,85.............. .....................0,7

                    Wer pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 pflegt, erwirbt nun Rentenansprüche bereits ab 10 Wochenstunden häuslicher Pflege (bisher mind. 14 Stunden/Wo.), verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche. Der Rentensanspruch besteht auch dann, wenn die Pflege kurzzeitig unerbrochen wird (z.B. wegen Krankenhausaufenthalt).
                    Der Pflegende darf nicht mehr als regelmäßig 30 Wochenstunden beruflich sein.

                    Bis 31.12.2016 gilt:
                    Zuletzt geändert von Skyline; 30.11.2016, 23:34.

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                      #11
                      Rentenversicherung für Pflegende - Pflegestärkungsgesetz II ab 2017 -

                      Da mir dies Thema unklar war, forschte ich weiter nach mit diesen bisherigen Ergebnissen:

                      Die TK informierte die Versichterten über die Rentenversicherungsbeiträge (2016 ?) für Pflegepersonen:
                      Führe hier nur monatliche Beträge auf für Pflegegrad 4 und 5.

                      Wichtig ist, ab 2017 wird unterschieden welche Art des Pflegegeldes jemand erhält.

                      Pflegegrad 4
                      Pflegegeld..................Ost 329,87.....West 380,26
                      Kombinationsleitung.....Ost 280,39.....West 323,22
                      Sachleistung................Ost 230,91.....West 266,19

                      Pflegegrad 5
                      Pflegegeld..................Ost 471,24.....West 543,24
                      Kombinationsleitung.....Ost 400,55....West 461,75
                      Sachleistung................Ost 329,87....West 380,26

                      Weiterhin fand ich u.a. folgende Internetseite, welche auch zu Rentenversicherungsbeiträgen ab 2017 und Daten zum monatlichen Rentenanspruch hat.
                      https://www.pflege-durch-angehoerige.de/2016/09/26/rente-fuer-die-pflege-von-angehoerigen-3/

                      Hier Auszug für Pflegegrad 4 und 5 monatlicher Rentenanspruch

                      4 Pflegesachleistung
                      Kombileistung
                      Pflegegeld
                      14,34 €
                      17.41 €
                      20,49 €
                      13,44 €
                      16,32 €
                      19,20 €
                      5 Pflegesachleistung
                      Kombileistung
                      Pflegegeld
                      20,49 €
                      24,88 €
                      29,27 €
                      19,20 €
                      23,32 €
                      27,43


                      Aus der Informationsschrift der DRV ersieht man folgende Werte, diese zeigen, dass die Pflegenden der ehemaligen Pflegestufe 3 (2016) nach der automatischen Übernahme in Pflegegrad 4 ab 2017 etwas benachteiligt werden (keine Erhöhung des Pflegegeldes und auch Reduzierung der Rentenbeiträge und Rentenleistung mtl. ab 2017).
                      Seite 28:



                      Zuletzt geändert von Skyline; 11.01.2017, 21:39.

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                        #12
                        Einstufung von Menschen von Pflegestufe 3 in Pflegegrad ab 2017 - Weiterer Hinweis

                        Von: http://www.kv-media.de/pflegereform-2016-2017.php

                        § 15 SGB XI - Pflegegrad

                        Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und - unterschiedlich gewichtet - in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.

                        Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
                        1. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
                        2. Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
                        3. Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
                        4. Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
                        5. Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)

                        Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Spitzenverband der Pflegekassen hat in seinen Richtlinien festgelegt, dass diese besondere Bedarfskonstellation bei Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine besteht. Dies umfasst nicht zwingend die Bewegungsunfähigkeit der Arme und Beine, die durch Lähmungen aller Extremitäten hervorgerufen werden kann. Ein vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion ist vielmehr unabhängig von der Ursache zu bewerten. Dies kann z. B. auch bei Menschen im Wachkoma vorkommen. Eine Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine liegt auch vor, wenn eine minimale Restbeweglichkeit der Arme noch vorhanden ist, z. B. die Person mit dem Ellenbogen noch den Joystick eines Rollstuhls bedienen kann, oder nur noch unkontrollierbare Greifreflexe bestehen..

                        Meine Schlussfolgerung:
                        Alle mit Pflegestufe 3 ohne "Härtefall" oder "Psychische Problemlagen" sollten ihre Pflegekasse bitten um Einstufung in den Pflegegrad 5!!!

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                          #13
                          Jeder der Interesse hat oder die Notwendigkeit sich über die Regelungen der Pflegereform zu informieren, sollte auf dieser Webseite immer wieder draufsehen, da dort regelmäßige Ergänzungen erfolgen (lt. Anbieter).

                          http://www.kv-media.de/pflegereform-2016-2017.php


                          Natürlich bieten auch andere Internetseiten ausführliche Informationen - die womöglich ausführlicher sind oder abweichende Ausführen zeigen, z.B.


                          Zuletzt geändert von Skyline; 16.01.2017, 16:27.

                          Kommentar


                            #14
                            Berechne deinen Pflegegrad selbst:
                            https://www.smart-rechner.de/pflegegrade/rechner.php

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