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Nicht genutzte Ansprüche auf Betreuungs-u. Entlastungsleistungen

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    Nicht genutzte Ansprüche auf Betreuungs-u. Entlastungsleistungen

    Im § 144 Abs.3 SGB XI Abs.1 Nr. 26

    könnt ihr nachlesen, wer Anspruch hat auf o.g. Leistungen ( auch rückwirkend, wenn ich richtig verstanden habe, von 2015-2016 )



    LG
    Dachs

    #2
    Du meinst sicher § 144 SGB XI Abs.1
    Den genauen Gesetzestext findest Du hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__144.html

    "(1) Für Personen, die am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung haben, wird diese Leistung weiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat."

    Das heißt, dass wer an dem Tag (31.12.2014) Anspruch hatte und diese Leistung seitdem erhalten hat bekommt die Leistung auch weiter.
    Das bedeutet nicht, dass man das rückwirkend beantragen kann sondern, dass laufende Wohngruppenzuschläge weiter bezahlt werden, wenn sich an den Voraussetzungen nichts geändert hat.
    It's a terrible knowing what this world is about

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      #3
      Danke KlausB,
      es ist doch gut, dass es dieses Forum gibt.

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        #4
        Sicher bekomme ich auch hier, fachkundige Auskunft.
        Das neue Pflegestärkungsgesetz sieht vor, dass nun ab 10 Std./Woche schon ein Rentenanspruch besteht, für den Pflegenden.
        Geht das automatisch, oder auf Antrag ?
        LG
        Dachs

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          #5
          Die Beiträge an die RV sollte die Pflegekasse automatisch abführen.
          Voraussetzung ist natürlich, dass ein entsprechender Pflegebedarf festgestellt wurde und der Pflegekasse mitgeteilt wurde welche Person die Pflege übernimmt.
          Sicherheitshalber würde ich da aber bei der Pflegekasse nachfragen ob sie das auch tut.
          It's a terrible knowing what this world is about

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            #6
            Nun, dass werde ich auch tun und bei der PK nachfragen.

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              #7
              Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen / § 45b SGB XI / ab 2017: Entlastungsbetrag

              Klaus - dies von dir geschriebene ist leider nicht korrekt.

              Mein Ehemann könnte z.B. eine Betreuungsleistung erhalten - obwohl wir ja im eigenen Zuhause wohnen.
              Mein Mann ist nicht in einer Wohngruppe.

              Vorab bitte ich alle Interessierte die Details nochmals genau zu "studieren"

              z.B. hier:


              oder auf anderer Homepage.

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                #8
                Da hast Du tatsächlich Recht.

                Da bin ich auf die des Bundesministeriums der Justiz reingefallen


                Die haben den neuen Absatz 3 einfach unterschlagen. Steht aber im Bundesgesetzblatt und gilt dann natürlich.

                In der Stellungnahme im Gesetzhebungsverfahrens wollte die PV den Absatz streichen lassen. Ich hatte daher befürchtet/angenommen, dass die damit durchgekommen wären.

                Gut das Du aufgepasst hast
                It's a terrible knowing what this world is about

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                  #9
                  No Problem KlausB. habe deine PN erhalten.
                  Ist immer besser, wenn nicht nur eine Person etwas liest :-)
                  Für all Jene, die das Thema interessiert: Nicht genutzte Ansprüche bei Betreuungs-u. Entlastungsleistungen:


                  ...können u.a. hier nachlesen. Aber auch andere KK haben eine Übersicht darüber.
                  Leider kann ich diese Leistungen nicht erhalten, da für mich die EU Verordnug 1408/71 bindent ist :-(
                  Aber, es gibt sicher Einige, die Anspruch darauf haben.

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                    #10
                    Das das Justizministerium einen veralteten Gesetzestext veröffentlicht ist allerdings eine Frechheit.
                    Da erst im Bundesgesetzblatt nachschauen zu müssen geht irgendwie gar nicht.
                    It's a terrible knowing what this world is about

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                      #11
                      Hallo, bin hier neu - vielleicht weiß jemand Bescheid.
                      Ich habe seit 1 1/2 Jahren ALS diagnostiziert und kann seit gut einem Jahr keine Manicüre und Pedicüre mehr selber durchführen.
                      Ich besuche professionelle Pedicüre /Manicüre.
                      Wollte das nun einreichen bei Pflegekasse für Betreuungsleistungen. War wohl falsch.
                      Kann man offensichtlich nur erstattet bekommen über die Krankenkasse, wenn medizinisch verordnet, wie bei Diabetes.
                      Gibt es keine Möglichkeit, das irgendwie einzureichen?
                      meine Frau macht (noch) die Pflege, aber nicht die Mani/Pediküre.

                      Gruß
                      Rüdiger

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                        #12
                        Hallo Rüdiger,
                        Herzlich willkommen im Forum. Das sollten die Forum Betreiber ja eigentlich tun :-))
                        Ich meine, mal hier etwas darüber gelesen zu haben. Wo das genau steht, ist mir entfallen.
                        Du müsstest das auf Rezept von deinem Arzt verordnen lassen, dann reichst du das bei deiner KK ein zum genehmigen.
                        Ich wünsch dir Glück dabei.
                        Gruß
                        Dachs

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                          #13
                          DANKE!
                          PS: Ich bin privatversichert!

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