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Mit dem Rollstuhl im Auto mitfahren - Anschnallpflicht

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    Mit dem Rollstuhl im Auto mitfahren - Anschnallpflicht

    In der neuen VDK Zeitschrift wurde nochmals informiert:

    Ab 01. Februar 2017 wird ein Bußgeld fällig, sobald ein Rollstuhlfahrer im PKW nicht ordnungsgemäß angeschnallt ist.
    Seit Juni 2016 gilt eine neue Verkehrsvorschrift für die sichere Beförderung von Rollstuhlnutzern:
    - Gurtpflicht für Passagiere im Rollstuhl
    - Rückhaltesystem für den Rollstuhl selbst

    Eigentlich selbstverständlich, dennoch wagen manche den "Ritt" im PKW ohne sicheres Rückhaltesystem.

    Mir ist nur noch unklar, ob die Gurte eines z.B. schweren E-Rollstuhles wie unseren ETAC 890 ausreichen um die Person lt. Verkehrsvorschrift zu sichern, oder ob ein sog. Schulterschräggurt noch nötig wäre.
    Der ETAC 890 hat einen Hüftgurt sowie Brustgurt und Gurt an der Kopfstütze.
    Der Rollstuhl selbst ist gesichert mit 4 Retraktoren am Boden des Wagens (2 vorne und 2 hinten).
    Ein Schulterschräggurt ware m.E. kaum sinnig, da die Postition des Rollstuhles immer etwas unterschiedlich ist und die Rückenlehne doch ziemlich geneigt nach hinten ist.

    #2
    Das ist leider nicht so einfach, da das Rückhaltesystem nach der Änderung der StvZO aus dem Juli 2016 verlangt, dass das System nicht nur für den Rolli sondern auch für den Rollifahrer im Kfz-Schein eingetragen sein muss. Das geht nur mit einem Gutachten oder einer ABE für das gesamte System.

    §35a
    (4a) Personenkraftwagen, in denen Rollstuhlnutzer in einem Rollstuhl sitzend befördert werden, müssen mit Rollstuhlstellplätzen ausgerüstet sein. Jeder Rollstuhlstellplatz muss mit einem Rollstuhl-Rückhaltesystem und einem Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet sein. Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, ihre Verankerungen und Sicherheitsgurte müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Werden vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme beim Betrieb des Fahrzeugs genutzt, sind diese in der vom Hersteller des Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie des Rollstuhls vorgesehenen Weise zu betreiben. Die im Anhang genannten Bestimmungen gelten nur für diejenigen Rollstuhlstellplätze, die nicht anstelle des Sitzplatzes für den Fahrzeugführer angeordnet sind. Ist wahlweise anstelle des Rollstuhlstellplatzes der Einbau eines oder mehrerer Sitze vorgesehen, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 und 5 bis 10 für diese Sitze unverändert. Für Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme kann die DIN-Norm 75078-2:1999 als Alternative zu den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen angewendet werden.

    (4b) Der Fahrzeughalter hat der Zulassungsbehörde unverzüglich über den vorschriftsgemäßen Einbau oder die vorschriftsgemäße Änderung eines Rollstuhlstellplatzes, Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie deren Verankerungen und Sicherheitsgurte ein Gutachten gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 oder einen Nachweis gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 vorzulegen. Auf der Grundlage des Gutachtens oder des Nachweises vermerkt die Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I das Datum des Einbaus oder der letzten Änderung

    So etwas haben wohl nur die Wenigsten = (Mit-) Fahrverbot für Rollstuhlfahrer.
    Nach der Norm ist das mit der geneigten Rückenlehne schon mal fast ein Ausschlusskriterium. Irgendwie ist die Vorschrift etwas überreguliert und realitätsfern.
    Die Kosten incl. Gutachten (5.000 - 10.000 EUR) müsste wohl bei Berufstätigen die Rentenversicherung oder bei allen Anderen die Krankenkasse bzw. der Träger der Eingliederungshilfe (Stichwort: Inklusion) übernehmen.
    Zuletzt geändert von KlausB; 27.01.2017, 23:26.
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      #3
      Danke Klaus für die §en.

      Der Caddy Maxi den wir fahren war gebraucht gekauft. Es war ein sog. "Firmenwagen" für einen ehemaligen Angestellten eines Unternehmens in NRW.
      Die Firma hatte diesen Caddy beim professionellen KFZ-Umbauer gekauft.
      Somit sind sämtliche Änderungen (Bodenausschnitt, Auffahrrampe, Retraktoren usw.) in den Fahrzeugpapieren eingetragen worden.
      Dies machen die professionellen Umbauer - vermute ich - immer.
      Eine zusätzliche Aufrüstung mit Schulterschräggurt bei einem solchen E-Rolli sehen sogar die KFZ-Umbauer (welche wir sprachen) als nicht sinnvoll anwendbar, wenn sogar negativ, da der Schräggurt u.U. bei Kantelung der Rücklehne in Höhe des Halses rutschen kann (dann womöglich sogar negative Auswirkung).

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        #4
        Ich halte das ja auch für realitätsfern. Gerade dann wenn der Rollstuhlnutzer behinderungsbedingt nicht in einer normalen aufrechten Sitzposition, so wie in einem normalen Sitz sitzen kann. Aber in der Verordnung ist nun mal auch von einem Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem die Rede. Vielleicht kann man einen Umbauer danach fragen ob das ältere System auch den neuen Vorschriften entspricht. Früher gab es da ja keine spezielle Vorschrift. Da ging es dann eher in Richtung Ladungssicherung.
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          #5
          Hier gibt es aber einen interessanten Hinweis: http://bvkm.de/wp-content/uploads/St...s-chriften.pdf

          Die Rede ist da von einer Ausnahmegenehmigung von der Gurtpflicht (wenn das aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist):

          StVO
          § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

          (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

          5b.von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a
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