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Einhaltung der Forenregeln und Kommunikationskultur
Liebe Forumsnutzer,
gerne stellen wir Menschen mit neuromuskulärer Erkrankung und ihren Angehörigen das DGM-Forum für Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung zur Verfügung und bitten alle Nutzer um Einhaltung der Forenregeln: https://www.dgm-forum.org/help#foren...renregeln_text. Bitte eröffnen Sie in diesem Forum nur Themen, die tatsächlich der gegenseitigen Unterstützung von neuromuskulär Erkrankten und ihrem Umfeld dienen und achten Sie auf eine sorgfältige und achtsame Kommunikation.
Hilfreiche Informationen und Ansprechpersonen finden Sie auch auf www.dgm.org.
Ihre Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V. (DGM)
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Cannabis
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Hallo Steffen,
soweit ich es weiß ist Cannabis für die Schmerztherapie unter strenger Aufsicht zugelassen.
Meine Meinung ist, wenn Du keine Schmerzen hast, lass es lieber sein, bevor Du Dich damit zu dröhnst.
Gruß WolfgangDie Zeit ist schlecht? Wohlan. Du bist da, sie besser zu machen.
Thomas Carlyle
Hast Du unsere Hilfsmittellinkliste schon gesehen?
Augensteuerung Quick Glance TM4 Teil 1 - Augensteuerung Quick Glance TM4 Teil 2[/B]
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Es scheint gemäß der bisherigen sehr sperrlichen Daten (Erfahrungsberichte und Mausstudien) wirksamer wie Rilutek zu sein, hab dazu ja im Forschungsbereich 2 Thread gemacht, wenn du diese lesen willst. Gegen Schmerzen glaube ich nicht das es hilft, sensibilisiert ja gerade die Nerven?Zuletzt geändert von letzte Frage; 12.02.2017, 18:05.
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Bei der Erstverschreibung muss die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden.
Die muss innerhalb von 3 Tagen entscheiden. Ansonsten gilt das als genehmigt.
Zur info zum Verschreibungsverfahren der genau Wortlaut des Beschlusses:
"Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis
in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit
Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden
Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung
des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen
kann,
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf
oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten
Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu
erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der
Versorgung nach § 37b, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a
Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden."
Zusätzlich muss der Arzt den GBA fortlaufend über den Verlauf der Behandlung interrichten.
Für den Arzt ist das also ein erheblicher Aufwand. Kann man nur hoffen, dass die Ärzte das trotzdem verschreiben.It's a terrible knowing what this world is about
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Der wesentliche Inhalt:
Bei der Erstverschreibung muss die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden.
Die muss innerhalb von 3 Tagen entscheiden. Ansonsten gilt das als genehmigt.
Zusätzlich muss der Arzt den GBA fortlaufend über den Verlauf der Behandlung unterrichten.
Für den Arzt ist das also ein erheblicher Aufwand. Kann man nur hoffen, dass die Ärzte das trotzdem verschreiben.It's a terrible knowing what this world is about
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