Hallo zusammen,
vielleicht ist das ja mal für den einen oder anderen wichtig:
Ihr dürft Euch nach dem Sozialgesetzbuch IX §9 Eure Reha-Klinik selbst aussuchen,
wenn sie für Eure Erkrankung zugeschnitten ist, am besten noch mit Zertifizierung usw.:
Formular
Weitere Informationen
Dort sind noch viele weitere Infos bezüglich einer Reha-Maßnahme
Ihr könnt dieses aber auch in einem formlosen Anschreiben machen unter dem Gesichtspunkt des
Gesetzbuches.
Sollte dem nicht statt gegeben werden, dann muss das grundsätzlich mit Begründung geschehen.
Außerdem könnt ihr auch Widerspruch einlegen gegen den Negativ-Bescheid.
vielleicht ist das ja mal für den einen oder anderen wichtig:
Ihr dürft Euch nach dem Sozialgesetzbuch IX §9 Eure Reha-Klinik selbst aussuchen,
wenn sie für Eure Erkrankung zugeschnitten ist, am besten noch mit Zertifizierung usw.:
Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung behandelt und auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. Achten Sie besonders darauf, dass die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert. So sind alle Kliniken der Dr. Becker Unternehmensgruppe z. B. nach DIN ISO EN 9001:2008 und den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED) zertifiziert.
Ergänzen Sie Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag, denn Sie haben nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, sich die Klinik Ihrer Präferenz auszusuchen, sofern diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe entgegenstehen.
Ein Rehabilitationsträger (z. B. der Gesetzlichen Krankenversicherung) ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch nur unter der Bedingung nachzukommen, dass Sie eventuell entstehende Mehrkosten als Differenz zum Pflegesatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Einrichtung selber zahlen.
Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor! Es gilt das Sachleistungsprinzip, d. h., Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung.
Ergänzen Sie Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag, denn Sie haben nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, sich die Klinik Ihrer Präferenz auszusuchen, sofern diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe entgegenstehen.
Ein Rehabilitationsträger (z. B. der Gesetzlichen Krankenversicherung) ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch nur unter der Bedingung nachzukommen, dass Sie eventuell entstehende Mehrkosten als Differenz zum Pflegesatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Einrichtung selber zahlen.
Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor! Es gilt das Sachleistungsprinzip, d. h., Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung.
Weitere Informationen
Dort sind noch viele weitere Infos bezüglich einer Reha-Maßnahme
Ihr könnt dieses aber auch in einem formlosen Anschreiben machen unter dem Gesichtspunkt des
Gesetzbuches.
Sollte dem nicht statt gegeben werden, dann muss das grundsätzlich mit Begründung geschehen.
Außerdem könnt ihr auch Widerspruch einlegen gegen den Negativ-Bescheid.