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Schwerbehindertenausweis was tun ???

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    Schwerbehindertenausweis was tun ???

    Hallo Leute,
    erst einmal frohe Ostern miteinander!!
    Wir haben an Samstag Nachricht bekommen wegen dem Schwerbehindertenausweis für unser Sohn Nico (2 Jahre) und haben 50% bekommen ohne Buchstaben.Meine Frage an euch :Sollen wir Einspruch einlegen oder sollen wir das so akzeptieren.Ich habe schon gehörte das man darum kämpfen soll denn es wäre in den häufigen fälle so das sie es er mit prozentn machen und dann einspruch einlegt das dann erst der Buchstabe käme.Leider kenn wir uns da nicht so gut aus .Habt ihr noch ein guter Tipp für uns .Einige meinen in unser Familie das das alter eine rolle spielen würde
    Grüssle Melli

    #2
    Hallo Melli!
    Dir auch noch frohe Ostern nachträglich
    also soweit ich weiß, spielt das alter beim schwerbehindertenausweis keine rolle! ob ihr nun einspruch einlegen sollt oder nicht, hängt davon ab, wie es eurem nico geht. hat euch denn kein arzt gesagt, wieviel angemessen wäre? ich habe leider auch nicht sooo viel erfahrung damit, ich weiß nur, dass es bei mir ein ziehmlicher kampf war,bis ich 50% bekommen habe. wenn ihr eine genaue diagnose habt, dannlegt am besten ien infoheft über die krankheit von der dgm bei und vor allem eine beschreibung,was euer sohn im alltag nicht kann, was andere in seinem alter können!mehr kann ich euch leider auch nicht sagen, aber es werden bestimmt noch andere hier auf deine frage stoßen!
    liebe grüße,
    christina

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      #3
      Hallo Melli,

      ob Ihr Widerspruch einlegen solltet, ist von hieraus schwer zu entscheiden. Prinzipell kann man bei solchen amtlichen Bescheinigungen einen formalen Widerspruch einlegen, also ohne irgendwelche Begründungen zu nennen. Die Begründungen kann man dann später nachreichen. Ebenso kann dieser formale Widerspruch wiederzurückgenommen werden, damit akzeptiert man dann die ausgestellte Bescheinigung. Der formale Widerspruch dient also nur der Einhaltung der Zeit, in der man Widerspruch einlegen kann.

      Wenn Nico in einem Muskelzentrum ärztlich betreut wird, dann ist dort sicher auch eine Sozialstelle der DGM. Mit denen könntet ihr den Verlauf der Situation und auch die Begründung des Widerspruchs besprechen.

      Auch ist es möglich, dass die behandelnden Ärzte in einem Artzbrief erwähnen, wie sie den Behindertgrad einschätzen und welcher Merkzeichen es bedürfte. Da müsstet ihr mit den Neurologen sprechen.

      Aber eine Garantie für einen bestimmten Behindertengrad oder für bestimmte Merkzeichen gibt es leider nicht.

      Liebe Grüße
      Guido

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        #4
        vielen Dank für eure Antworten ,
        und danke für eure Tipps wird mir bestimmt weiter helfen.
        liebe grüssle melle

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          #5
          Hallo liebe Melli..
          mein Sohn ist 26 und ich kann Dir nur sagen, bei ihm war es ähnlich. Der Grad der Behinderung richtete sich nach seinem derzeitigem Zustand, veränderte sich also im Laufe der Jahre...ganz lieben Gruß enny

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            #6
            Hallo Melli,
            vielleicht kann der folgende Text dir ein wenig helfen.


            SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

            Teil 2

            Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

            (Schwerbehindertenrecht)

            Kapitel 1

            Geschützter Personenkreis

            § 69
            Feststellung der Behinderung, Ausweise



            (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.



            (2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.



            (3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.



            (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.



            (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.

            Liebe Grüße von Hexe
            Liebe Grüße von Hexe<P>Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man Schönes bauen.

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