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Krankengymnastik

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    Krankengymnastik

    Da ich die neueste Gesundheits (-oder Abzock?-) Reform nicht gut finde, möchte ich mir meinen Ärger vom Leib schreiben. Speziell wir Menschen mit Behinderung werden hier besonders stark zur Kasse gebeten bzw. benachteiligt. Ich leide an Muskeldystrophie und brauche deshalb regelmäßig KG, und das mindeste ist zweimal die Woche.
    Meine Krankengymnastin hat mir den Tipp gegeben, der Arzt könne pro Rezept bis zu 50 Anwendungen verschreiben, um hier ein paar Kosten gegenüber einem 10-er Rezept zu sparen. Meine Hausärztin weiß von dieser Möglichkeit aber angeblich nichts, obwohl meine Krankengymnastin bestätigt hat, dass sie Patienten mit 30-er-Rezpten hat. Wer kennt sich hier noch aus? Würde gerne erfahren wie andere Betroffene darüber denken bzw. welche Erfahrungen sie machen konnten (mussten)
    Erich, Pforzheim
    [img]redface.gif[/img]

    #2
    Also ich habe bisher auch nur 10er Rezepte bekommen, nen 50er Rezept wäre mir neu.
    Aber sollte es sowas geben, dann wäre es echt mal unfair wenn wir so ein Rezept nicht bekommen könnten, denn immerhin haben wir ja auch sehr hohe Ausgaben durch die "Gesundheitsreform".

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      #3
      Hallo Erich,

      ich komme aus Sachsen-Anhalt, erhalte regelmäßig KG 3 x pro Woche.
      Bei mir läuft es so wie Deine Physiotherapeutin sagt.
      Ich zähle meine Behandlungen für das Quartal ab und lasse die entsprechende Menge auf das Rezept schreiben.
      Da steht dann eben anstatt 10 Behandlungen, 30 Behandlungen auf dem normalen Rezept.
      Für die Unterschriften zu den geleisteten Therapien, die nicht auf das Rezept passen, stellt die Therapeutin einen formlosen Zettel zur Verfügung.
      Ich wünsche Dir viel Erfolg.
      Herzliche Grüße.

      [ 02. Juni 2004: Beitrag editiert von: Zwara ]
      Herzliche Grüße,
      Daniela alias Zwara.

      central core disease, 41 Jahre

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        #4
        Hallo,

        erst durch die Info von Rosenquarz, bin zu meiner Hausärztin und habe nach einem (vorerstmal) 20-er Rezept für KG nachgefragt.
        Sie meinte, eigentlich spräche nix dagegen, denn die KG bräuchte ich sowieso und ich könnte mir 1x die 10 € Rezeptgebühr sparen!
        Ich denke es liegt sehr viel am Arzt/Ärztin, bei dem/der ich in Behandlung bin.
        Wenn er/sie da nicht mitmachen würde, würde ich sofort den Arzt wechseln! Denn ich bin schliesslich chronisch krank und möchte meine Mobilität so lange wie möglich erhalten!!
        Liebe Grüsse Rosenblatt 12

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          #5
          Sehr geehrte Damen und Herren,

          ich bin Physiotherapeutin und arbeite im Bereich Hilfsmittelberatung der DGM.
          Mit den Verordnungen für Krankengymnastik verhält es sich grundsätzlich so, dass bis zum 1. Juli Langfristverordnungen nach dem bestehenden HMR Katalog möglich sind.
          Ab dem 1. Juli treten die neuen Heilmittelrichtlinien in Kraft. Mit der Neufassung der HMR wird es für Menschen mit Muskelerkrankungen erhebliche Einschränkungen geben.
          Die wesentlichen Änderungen ab 1. Juli 2004:

          Behandlung innerhalb des Regelfalles

          ·Der Regelfall bestimmt zunächst die Art und die Anzahl der Therapien, sowie die Anzahl der Verordnungen.
          ·Die entscheidende Veränderung zu den bisherigen Heilmittelrichtlinien ist der Wegfall der Langfristverordnung im Regelfall.
          ·Neu ist in dem Zusammenhang die Gesamtverordnungsmenge, die anders als die bisherige begrenzte Folgeverordnungszahl (Erstverordnung, 1. und 2. Folgeverordnung) festlegt, wie viele Behandlungen maximal pro Diagnosegruppe verordnet werden dürfen. (Beispiel: Diagnosegruppe ZNS2, keine Festlegung der Anzahl der Folgeverordnungen, aber eine Gesamtverordnungsmenge von max. 30 Behandlungen erlaubt (3 Rezepte x 10 Behandlungen oder 5 Rezepte x 6 Behandlungen usw.)
          ·Danach gilt im Regelfall die zwölfwöchige Behandlungspause

          Behandlung innerhalb des Regelfalles bei ALS und SMA

          Die neuromuskulären Erkrankungen ALS (direkt) und SMA (unter Vorderhornerkrankungen des Rückenmarks) findet man im Heilmittelkatalog unter den Diagnosengruppen ZN1 (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs) und ZN2 (nach Vollendung des 18. Lebensjahrs). Für diese Diagnosegruppen gilt, dass sie im Regelfall mit einer Erstverordnung von 10 Behandlungen und mit einer Folgeverordnung von 10 Behandlungen rechnen können bis zu einer Gesamtverordnungsmenge von 30 Behandlungen (bei Kindern mit SMA 50 Behandlungen).. Für diese Diagnosengruppen ist Physiotherapie auf neurophysiologischer Basis vorgesehen (KG-ZNS).

          Behandlung innerhalb des Regelfalles bei den anderen neuromuskulären Erkrankungen

          Alle anderen neuromuskulären Erkrankungen werden im neuen Heilmittelkatalog überhaupt nicht erwähnt. Man kann sie unter Erkrankungen mit Muskelbeteiligung (Diagnosengruppen EX2, EX3) oder unter die verschiedenen genannten Funktionsausfälle einordnen.
          Hier gilt: im Regelfall eine Erstverordnung sowie alle weiteren Folgeverordnungen von max. 6 Behandlungen bis zur einer Gesamtverordnungsmenge von 18 Behandlungen, bei „prognostisch längerem Behandlungsbedarf“ von max. 30 Behandlungen.
          Im Unterschied zu ALS und SMA, dürfen hier nur einfache physiotherapeutische Behandlungen verordnet werden, d.h. keine Physiotherapie auf neurophysiologischer Grundlage.

          Behandlung außerhalb des Regelfalles

          ·Ist die Gesamtverordnungsmenge einer Verordnung innerhalb des Regelfalles ausgeschöpft, hat der Arzt die Möglichkeit, bei medizinischer Notwendigkeit weitere Verordnungen auszustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die vorgesehene Höchstverordnungsmenge nicht ausreicht, um das Therapieziel zu erreichen. Der Arzt muss dies auf dem Rezept begründen. Dies sind dann Verordnungen außerhalb des Regelfalls.

          ·Die Verordnung außerhalb des Regelfalles bedarf der Genehmigung durch die Krankenkasse, die ggfs. den MDK einschalten kann. Einige Krankenkassen haben in dem Zusammenhang schon erklärt, dass sie auf eine Zuziehung des MDK verzichten werden. Besteht eine Kasse auf dem Genehmigungsvorbehalt, muss sie die bis zum Eingang des Genehmigungsbescheids stattgefundenen Behandlungskosten auch dann tragen, wenn sie die Verordnung ablehnen sollte. Erst im Falle einer Ablehnung muss die Behandlung eingestellt werden. In diesem Fall ist ein Widerspruch möglich.

          ·Die Verordnungsmenge pro Rezept muss jeweils so bemessen sein, dass innerhalb von zwölf Wochen der Arzt eine Entscheidung über weitere Verordnungen treffen kann. Die für den Regelfall vorgeschriebene Therapiepause von zwölf Wochen braucht dann nicht eingehalten zu werden. So können auch längerfristige, kontinuierliche Behandlungen verordnet werden.

          Was sollten Muskelkranke und ihre behandelnden Ärzte beachten

          Für jeden Muskelkranken, der regelmäßig Physiotherapie benötigt, bedeutet das, dass er ab dem 1. Juli nach der ersten oder zweiten Folgeverordnung seinen Arzt um eine Langzeitverordnung bitten sollte, die dieser ausführlich begründen muss. Kassenärzte stehen grundsätzlich in dem Konflikt, das medizinisch notwendige ihren Patienten zukommen lassen zu wollen und gleichzeitig wirtschaftliche Zwänge beachten zu müssen. Mehr denn je wird es jetzt darauf ankommen mit den Ärzten zu sprechen.

          Mit freundlichen Grüßen,
          J. Susak

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            #6
            Hallo,
            dazu habe ich dann auch gleich noch ne Frage: gilt das auch für Kleinkinder (4 Jahre) ????
            Mein sohn bekommt Physiotherapie und Schwimm Terapie, letzteres außerhalb des Regelfalles. Wie soll das denn dann gemacht werden? Er hat progressive Muskeldistrophie Typ. Duchenne.
            Er braucht es also kontinuirlich.

            Gruß karin
            http://hanshickmann.de.tl/

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