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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
§ 2 Eingeschränkte Zulassung
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
Sofern Du einen Führerschein besitzt bist Du also selber verantwortlich.
Von Dir aus bist Du nicht verpflichtet ein med. Gutachten vorzulegen.
Wenn die Straßenverkehrsbehörde allerdings selber Zweifel an der Verkehrstauglichkeit (Hinweis der Polizei oder gehäufte Verkehrsverstöße etc.) hat KANN sie ein Gutachten fordern.
Wenn Du Zweifel an Deiner Verkehrstauglichkeit hast oder unsicher bist ist das Autofahren allerdings eine Straftat.
Um irgendwelchen Zweifeln zu begegnen z.B. im Falle eines Unfalls kannst Du selber ein Gutachten erstellen lassen und Dir für den Fall der Fälle in die Schublade legen. Der Gutachter darf ein Gutachten, auch wenn es negativ ausfällt nicht an die Straßenverkehrsbehörde ohne Dein Einverständnis weiterleiten.
Du könntest auf Automatik umsteigen. Das nützt natürlich nur was, wenn Du sicher bist jederzeit Eine Gefahrenbremsung durchführen zu können. Das sollte man von Zeit zu Zeit mal selber testen.
Wenn Du weitere behinderungsbedingte Umbauten brauchst gibt es Kraftfahrzeughilfe. Wenn Du berufstätig bist zahlt diese Umbauten zu 100% die Rentenversicherung. Das ist einkommensunabhängig. Allerdings muss das Auto dann noch einen Zeitwert von mindestens 50% des Neupreises haben. Ist Dein Auto älter bekommst Du Zuschüsse für eine Neuanschaffung. Der ist einkommensabhängig und beträgt höchstens 10.000,- EUR (ist seit 1987 nicht erhöht worden). Auf den Zuschuss wird allerdings der Restwert des Altfahrzeuges laut Schhwacke angerechnet.
Bei der Wertberechnung eines neuen Alten macht die RV aber häufig den Fehler, dass sie die Mehrwertsteuer mitrechnet. Nach den Kfz-Hilfe-Gesetz ist das falsch. Das kann einen erheblichen Unterschied ausmachen, da auf das Neufahrzeug 19% entfallen, auf das Gebrauchte aber nur ca. 3%.
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