Da hier auch Pflegebedürftige und deren Angehörigen sich austauschen, will ich eine konkrete Frage zu einem Teilpunkt eines Modules der Pflegegradbegutachtung stellen, die bei einer Pflegegradbeurteilung eines Bekannten zum wiederholten Mal nicht zu seinen Gunsten bewertet wurde.
Der Pflegebedürftige ist infolge mehrerer -organischer- Krankheiten behindert (100 % schwerbehindert, Pflegegrad 2).
Er hat aber infolge seiner Krankheiten auch Ängste.
Diese werden in der Pflegegradbeurteilung bewertet in 4.3.9. Ängste.
Zum Nachweis liegen 2 ärztliche Stellungnahmen der beiden Ärzte vor, die ihn lange genug (mehr als 20 Jahre) kennen.
Die Gutachterin sagte, die Art der Ängste, die der Pflegebedürftige hätte, wären nicht zu berücksichtigen. Sie hat sich noch nicht einmal alle Ängste anhören wollen. Auch die Vorgutachterin hatte fast dasselbe gesagt und den Ansatz abgelehnt.
Angestrebt wurde bei den Ängsten Stufe 1 (1 Punkt) der 3 möglichen Stufen (Stufe 2 brächte 3 Punkte, Stufe 3 sogar 5 Punkte). wobei ich Stufe 2 für realistischer hielte.
In den Beurteilungsrichtlinien
https://www.mdk.de/fileadmin/MDK-zen...gutachtung.pdf
steht folgendes:
F 4.3.10 Ängste
Die Person hat starke Ängste oder Sorgen, sie erlebt Angstattacken unabhängig von der Ursache.
D. h. in diesen Richtlinien wird nicht auf die Ursache der Ängste abgehoben, wie es die Gutachterinnen aber tun (beides Gutachterinnen des Med. Dienstes von Privatkassen (=Med.Pr...).
Es gilt das SGB mit denselben Beurteilungsrichtlinien, wie bei den gesetzlichen Pflegekassen und wie sie vom MDK angewendet werden müssen.
Ich nenne noch einige der Ängste des Pflegebedürftigen. Es sind überwiegend Ängste, die mit seinen Erkrankungen zu tun haben, wie
-Zukunftsängste infolge der Krankheiten und deren Auswirkungen
-bei vorliegenden Schluckstörungen Angst sich so zu verschlucken, dass er erstickt
-bei unklaren Raumforderungen mit Operationsempfehlung Tumorangst sowie Angst einer Verschlechterung der neurologischen Beschwerden infolge der Anästhesie
-Angst vor Demenz bei einer Grunderkrankung, die bei allen davon betroffenen Angehörigen zur Demenz führte
-Angst vor den Folgen einer med. Mangelversorgung, weil er keinen Hausarzt mehr findet
-Angst sich mit Corona zu infizieren, da er zur Gruppe der Risikopatienten eindeutig gehört
Das ist nur ein Teil der Ängste, die allesamt um die krankheitsbedingten Auswirkungen kreisen.
Der Pflegebedürftige ist infolge dieser Ängste oft verzweifelt und weint deshalb häufig. Man kann ihn dann schwer beruhigen. Denn die Sorgen und Ängste, die er hat, sind nun mal auch nicht unrealistisch.
Die letzte Begutachtung war telefonisch, die konkret als "Begutachtung nach Aktenlage" seit Corona-Beginn erlaubt ist.
Meines Erachtens ist der Wortlaut der Richtlinien eindeutig:
„Unabhängig von der Ursache“ bedeutet doch, dass ein Gutachter zwischen den Ängsten keinen Unterschied machen darf.
Das wäre auch im Hinblick auf die Vorqualifikationen der Gutachter (oftmals keine Ärzte) problematisch, wenn der Gutachter noch die Ängste differenzieren können müsste.
Fragen:
Hat jemand von Euch hier zu diesem konkreten Punkt Erfahrungen?
Wenn bei einem von Euch oder einem Angehörigen Ängste berücksichtigt wurden, interessiert mich, welcher Gutachtendienst (MdK ? Anderer?) das Gutachten beauftragte und wenn kurz darstellbar, um welche Ängste es ging.
Hat jemand eine Idee, welche Ängste die Gutachterinnen überhaupt anerkennen würden, wenn die genannten Ängste nicht für einen Ansatz ausreichend sind?
Der Pflegebedürftige ist infolge mehrerer -organischer- Krankheiten behindert (100 % schwerbehindert, Pflegegrad 2).
Er hat aber infolge seiner Krankheiten auch Ängste.
Diese werden in der Pflegegradbeurteilung bewertet in 4.3.9. Ängste.
Zum Nachweis liegen 2 ärztliche Stellungnahmen der beiden Ärzte vor, die ihn lange genug (mehr als 20 Jahre) kennen.
Die Gutachterin sagte, die Art der Ängste, die der Pflegebedürftige hätte, wären nicht zu berücksichtigen. Sie hat sich noch nicht einmal alle Ängste anhören wollen. Auch die Vorgutachterin hatte fast dasselbe gesagt und den Ansatz abgelehnt.
Angestrebt wurde bei den Ängsten Stufe 1 (1 Punkt) der 3 möglichen Stufen (Stufe 2 brächte 3 Punkte, Stufe 3 sogar 5 Punkte). wobei ich Stufe 2 für realistischer hielte.
In den Beurteilungsrichtlinien
https://www.mdk.de/fileadmin/MDK-zen...gutachtung.pdf
steht folgendes:
F 4.3.10 Ängste
Die Person hat starke Ängste oder Sorgen, sie erlebt Angstattacken unabhängig von der Ursache.
D. h. in diesen Richtlinien wird nicht auf die Ursache der Ängste abgehoben, wie es die Gutachterinnen aber tun (beides Gutachterinnen des Med. Dienstes von Privatkassen (=Med.Pr...).
Es gilt das SGB mit denselben Beurteilungsrichtlinien, wie bei den gesetzlichen Pflegekassen und wie sie vom MDK angewendet werden müssen.
Ich nenne noch einige der Ängste des Pflegebedürftigen. Es sind überwiegend Ängste, die mit seinen Erkrankungen zu tun haben, wie
-Zukunftsängste infolge der Krankheiten und deren Auswirkungen
-bei vorliegenden Schluckstörungen Angst sich so zu verschlucken, dass er erstickt
-bei unklaren Raumforderungen mit Operationsempfehlung Tumorangst sowie Angst einer Verschlechterung der neurologischen Beschwerden infolge der Anästhesie
-Angst vor Demenz bei einer Grunderkrankung, die bei allen davon betroffenen Angehörigen zur Demenz führte
-Angst vor den Folgen einer med. Mangelversorgung, weil er keinen Hausarzt mehr findet
-Angst sich mit Corona zu infizieren, da er zur Gruppe der Risikopatienten eindeutig gehört
Das ist nur ein Teil der Ängste, die allesamt um die krankheitsbedingten Auswirkungen kreisen.
Der Pflegebedürftige ist infolge dieser Ängste oft verzweifelt und weint deshalb häufig. Man kann ihn dann schwer beruhigen. Denn die Sorgen und Ängste, die er hat, sind nun mal auch nicht unrealistisch.
Die letzte Begutachtung war telefonisch, die konkret als "Begutachtung nach Aktenlage" seit Corona-Beginn erlaubt ist.
Meines Erachtens ist der Wortlaut der Richtlinien eindeutig:
„Unabhängig von der Ursache“ bedeutet doch, dass ein Gutachter zwischen den Ängsten keinen Unterschied machen darf.
Das wäre auch im Hinblick auf die Vorqualifikationen der Gutachter (oftmals keine Ärzte) problematisch, wenn der Gutachter noch die Ängste differenzieren können müsste.
Fragen:
Hat jemand von Euch hier zu diesem konkreten Punkt Erfahrungen?
Wenn bei einem von Euch oder einem Angehörigen Ängste berücksichtigt wurden, interessiert mich, welcher Gutachtendienst (MdK ? Anderer?) das Gutachten beauftragte und wenn kurz darstellbar, um welche Ängste es ging.
Hat jemand eine Idee, welche Ängste die Gutachterinnen überhaupt anerkennen würden, wenn die genannten Ängste nicht für einen Ansatz ausreichend sind?
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